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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
KFG 1967 §102 Abs4 impl;Rechtssatz
Das Gebot, bei der Beurteilung von Lärm als ungebührlich und störend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf, wurde schon im Erkenntnis vom 4. September 1995, 94/10/0166, betont und entspricht der ständigen Rechtsprechung (Hinweis E vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202, betreffend eine Übertretung des - inhaltlich dem § 1 Abs 1 Stmk LSicherheitsG 2005 entsprechenden - § 1 Abs 1 Z 2 Wr LSicherheitsG 1993, und E vom 27. Februar 2007, 2007/02/0019, zur Frage, unter welchen Umständen "ungebührlicher Lärm" iSd § 102 Abs 4 KFG 1967 anzunehmen ist, was dann zu verneinen sei, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030050.L01Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015