RS Vwgh 2015/2/18 2015/03/0001

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0020 Genehmigungs-RL Art5 Abs6;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4 Abs1;
62013CJ0282 T-Mobile Austria VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:2012/03/0181 B 24. April 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0282 B 22. Januar 2015

Rechtssatz

Das Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert die Einräumung von Parteistellung in einem Fall nach Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG), wenn also (ua) ein Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste von der Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist (Hinweis E vom 26. März 2008, 2008/03/0020). Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 22. Jänner 2015, Rs C-282/13, ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde zu legen, dass die Bfin als Betroffene im Sinn des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie anzusehen ist: Es ist nicht strittig, dass auch sie elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbietet und sie eine Wettbewerberin der (mitbeteiligten) Unternehmen ist, die Adressaten der Entscheidung im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Eigentümerstruktur nach § 56 Abs 2 TKG 2003 bzw Art 5 Abs 6 der Genehmigungsrichtlinie sind. Auch kann nicht bezweifelt werden, dass diese Entscheidung zumindest geeignet ist, sich auf die Marktstellung der Bfin auszuwirken. Aus dem Gesagten folgt, dass die Behörde der Bfin zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0282 T-Mobile Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2015030001.X01

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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