RS Vfgh 2015/2/19 E1259/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Erhebung einer Beschwerde mangels Mitteilung einer Adressänderung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Sollte der Antragsteller durch sein Vorbringen dartun wollen, dass er von einer rechtswirksamen Zustellung (des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten) ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihm jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung seines Wohnsitzwechsels wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der der Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet.

Entscheidungstexte

  • E1259/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2015 E1259/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1259.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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