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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Erhebung einer Beschwerde mangels Mitteilung einer Adressänderung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Sollte der Antragsteller durch sein Vorbringen dartun wollen, dass er von einer rechtswirksamen Zustellung (des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten) ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihm jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung seines Wohnsitzwechsels wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der der Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1259.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015