TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des TA in Graz, geboren am 2. März 1976, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. April 2000, Zl. 216.392/0-IV/11/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 2 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 13. März 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. März 2000 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2000 wurde dieser Asylantrag abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 6 Z 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Asylantrag damit, dass er im November 1998 mit drei Onkeln einen Streit um die Bestellung eines von seinem Großvater stammenden Ackers gehabt habe. Im Zuge dieses Streites habe ihn ein Onkel mit einem großen Beil am Arm verletzt. Nachdem der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er zwei Tage in Polizeigewahrsam zugebracht, weil er mit dem Streit begonnen hätte. Der Beschwerdeführer habe seine Onkel nicht angezeigt, weil diese für die Krankenhauskosten und die Pflege aufgekommen seien. Sonstige Fluchtgründe lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen Organisation, noch sei gegen ihn ein Strafverfahren in der Türkei anhängig. Im Falle einer Rückkehr würde der Asylwerber nur von seinen Onkeln bedroht, von staatlicher Seite habe er hingegen keine (direkte) Verfolgung zu befürchten.

Die belangte Behörde folgte in ihren Feststellungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und folgerte rechtlich daraus, dass die behauptete Verfolgungsgefahr offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen und der Asylantrag daher gemäß § 6 Z 2 AsylG abzuweisen sei. In Ermangelung einer Bedrohung im Sinne des § 57 FrG sei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, von Amts wegen zu ermitteln, inwieweit die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation in seiner politischen Überzeugung und Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung fuße. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer über die Volkszugehörigkeit seiner drei Onkel befragen müssen. Wäre der belangten Behörde bewusst geworden, dass die Streiterei um den Acker auf Grund einer anderen Volkszugehörigkeit seiner Onkel stattgefunden habe, so wäre sein Vorbringen von der belangten Behörde nicht unreflektiert betrachtet worden.

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0222).

Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann asylrelevant werden, wenn der Streit mit den Verwandten des Beschwerdeführers um den Acker ohne diese Volkszugehörigkeit nicht entbrannt wäre und die daraus resultierenden privaten Verfolgungshandlungen überdies dem Staat zurechenbar wären. Aber schon an der zuletzt genannten Voraussetzung mangelt es. Zwar liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern sie kann u.a. auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen, würden sie von staatlichen Organen gesetzt, Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0208). Dem eigenen, auch später nicht geänderten Vorbringen des Beschwerdeführers ist hingegen nur zu entnehmen, dass er seine Onkel bei den staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht einmal angezeigt habe, weil diese für seine Pflege und die Krankenhauskosten aufgekommen seien. Von einer mangelnden Schutzwilligkeit des gar nicht um Schutz ersuchten Staates kann daher keine Rede sein.

Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, die eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht darlegenden Behauptungen des Beschwerdeführers noch weiter zu hinterfragen, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darlegt, worin er eine vom türkischen Staat ausgehende oder diesem zurechenbare Bedrohung erblicke. Die allgemeinen Ausführungen der Beschwerde zur politischen Situation in der Türkei, zur HADEP-Partei und zur Gefährdung von Kurden im Fall der Rückkehr in die Türkei stehen mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in keinem erkennbaren Zusammenhang.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Weil bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200226.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten