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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / AsylrechtLeitsatz
Folge - InteressenabwägungRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung des BFA gem §52 Abs2 Z2 FremdenpolizeiG 2005 wegen Verspätung.
Da im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses (des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die sonst drohende Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §88a Abs1 iVm §85 Abs2 VfGG stattzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E874.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015