RS Vfgh 2015/2/23 B247/2013

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §19
Örtliches Raumordnungsprogramm 1994 der Marktgemeinde Eichgraben vom 21.06.94
StGG Art5

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Umwidmung eines Grundstücks von Bauland – Wohngebiet in Grünland im Örtlichen Raumordnungsprogramm 1994 der Marktgemeinde Eichgraben angesichts umfangreicher Grundlagenforschung und hinreichender Interessenabwägung

Rechtssatz

Vor Erlassung des Raumordnungsprogramms wurde eine umfangreiche Grundlagenforschung durchgeführt. Diese enthält neben der Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, der naturräumlichen Gegebenheiten und des Kleinklimas, der Wirtschaft, des Verkehrs und der technischen Infrastruktur, der Grundbesitzverhältnisse und der Flächennutzung, der Zahlen der Bevölkerungsentwicklung, der Besiedlung und Bebauung insbesondere auch eine Dokumentation des Orts- und Landschaftsbildes. Ein Spezialplan "Bestand - Ortsbildprägende Grünelemente" weist "die wichtigen, beherrschenden Grünraumelemente, die ausschlaggebend für das Ortsbild sind und auch für die zukünftige Abgrenzung des Baulandes der Wienerwaldgemeinde Eichgraben von Bedeutung sind" aus. Die Dokumentation umfasst auch eine Ortsbildanalyse, in der mittels kommentierter (Panorama-)Fotos von 26 Standorten aus das Orts- und Landschaftsbild zum Zeitpunkt der Grundlagenforschung festgehalten ist.

Das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien ist Teil eines zusammenhängenden Grünraumes und in der Bestandsaufnahme der "Ortsbildprägenden Grünelemente" ausgewiesen. Die Umwidmung des Grundstücks der beschwerdeführenden Parteien diente also nicht bloß der Verringerung des Baulandüberhangs, sondern sie diente auch der Umsetzung eines Raumplanungsprojekts zur Sicherung von für die Landschaft wertvollen Flächen. Die besondere Bedeutung des Grundstücks für das Orts- und Landschaftsbild wird insbesondere auch im Rahmen der Ortsbildanalyse dokumentiert. In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Entscheidungen VfSlg 15854/2000 - auf dieses Erkenntnis stützt sich die Beschwerde in erster Linie - und VfSlg 17112/2004: Durch die Fotodokumentation wird die Wirkung des Grundstücks auf das Landschaftsbild nachvollziehbar dargestellt.

Das private Interesse der beschwerdeführenden Parteien am bloßen Erhalt der bestehenden Baulandwidmung wurde in der allgemeinen Interessenabwägung berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an der Umwidmung speziell des Grundstücks der beschwerdeführenden Parteien ist umfassend dokumentiert. Die Behauptung, dass keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen worden sei, trifft daher nicht zu.

Das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien bildet zusammen mit den der Blasiusstraße gegenüberliegenden Grundstücken eine ca 1,5 ha große Grünfläche. Es war nicht unsachlich, für einen Grünlandbereich dieser Größenordnung, wenn schon eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist, eine landwirtschaftliche Nutzung durch die gewählte Widmung zu ermöglichen und damit gleichzeitig auch dem Ziel des Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen, zumal erst durch die (spätere) 8. Novelle des NÖ ROG 1976, LGBl 8000-13, welche am 17. November 1999 in Kraft trat, die Funktion von Grüngürteln als Mittel zur Orts- und Landschaftsgestaltung eine ausdrückliche gesetzliche Deckung fand (vgl VfSlg 15854/2000).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:B247.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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