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55/01 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Willkürliche Nichtauszahlung der Mutterkuhprämie für drei auf eine Alm aufgetriebene Mutterkühe mangels Unterschrift des Almobmannes auf der Alm/Weidemeldung; Fehlen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hins der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer FörderungRechtssatz
Art2 Abs2 der Entscheidung der Kommission Nr 2001/672/EG (die jedenfalls gegenüber den Betroffenen den Charakter einer generellen Rechtsvorschrift hat, vgl Art249 EGV bzw Art288 AEUV) vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen: In dieser Bestimmung ist normiert, dass die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung zu Weideplätzen in Berggebieten vorgesehen sind, erstellt. Diese Liste ist zwar gemäß Art2 Abs3 leg cit von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt zu bestätigen, eine Bestätigung der Liste durch die Unterschrift des Almobmanns wird aber weder in der Entscheidung der Kommission Nr 2001/672/EG verlangt, noch nennt die belangte Behörde andere Rechtsvorschriften, aus denen sich eine derartige Verpflichtung ergäbe.
Ausgehend von dieser verfehlten Rechtsansicht hat die belangte Behörde grundlegende rechtsstaatliche Forderungen an ein derartiges verwaltungsbehördliches Verfahren verletzt: Aus der sich aus der Entscheidung der Kommission ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, lässt sich keinesfalls ableiten, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist. Beim Almobmann handelt es sich um eine Person, die Funktionen im Zusammenhang mit der Agrargemeinschaft ausübt, sie hat aber keinerlei behördliche Funktion gegenüber den Personen, die zum Almauftrieb berechtigt sind. Ihre Handlungen genießen daher auch keine erhöhte Glaubwürdigkeit.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dazu hätte sie mit den üblichen verfahrensrechtlichen Elementen (Sachverhaltserforschung, Beweiswürdigung, Parteiengehör) ermitteln müssen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Tiere die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erfüllen oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftslenkung, EU-Recht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:B1044.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015