RS Vfgh 2015/2/23 G2/2015

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
BDG 1979 §14 Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung einer als Gesetzesbeschwerde bezeichneten Eingabe auf Aufhebung einer Bestimmung des BDG 1979 betr die Ruhestandsversetzung mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt - unter anderem - das Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes voraus. Dem Antrag des Einschreiters liegt indes die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde zugrunde.

Entscheidungstexte

  • G2/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 G2/2015

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Dienstrecht, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G2.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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