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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung eines Wiederaufnahmsantrags gegen einen Ablehnungsbeschluss; vorgelegte Bestätigung zur Herbeiführung einer günstigeren Entscheidung des VfGH nicht geeignet; Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrags gegen einen die Wiederaufnahme abweisenden Beschluss im Hinblick auf den gleichen geltend gemachten WiederaufnahmsgrundRechtssatz
Der von der antragstellenden Gesellschaft geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund wird sowohl gegen den die Wiederaufnahme abweisenden Beschluss vom 13.03.2013, B1222/12, als auch gegen die im Hauptprozess ergangene Entscheidung, den Ablehnungsbeschluss vom 15.12.2011, B732/11, geltend gemacht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 13.03.2013, B1222/12, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die antragstellende Gesellschaft stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf eine ihr neu vorliegende schriftliche Bestätigung der Identität der in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates abrufbaren Dokumente mit den "authentischen Originaldokumenten" und leitet darauf gestützt einen Kundmachungsmangel des Wr KleingartenG 1996 ab.
Dieses neue Beweismittel ist aber nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung für die antragstellende Gesellschaft herbeizuführen: Der VfGH hat die ordnungsgemäße Kundmachung des Wr KleingartenG 1996 unmittelbar auf Grundlage des im Verfahren zu B732/11 ordnungsgemäß vorgelegten Gesetzgebungsaktes, also auf Basis der "authentischen Originaldokumente" selbst, überprüft und dem Ergebnis dieser Überprüfung entsprechend die Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Bestätigung der Identität der in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates gespeicherten Dokumente mit den "authentischen Originaldokumenten" wäre daher von vornherein nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung des VfGH herbeizuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Baurecht, Gesetz KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:B333.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015