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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung betr einen nicht über das Grundstück des Antragstellers führenden Weg sowie auf Aufhebung einer Bebauungsplanänderung mangels LegitimationRechtssatz
Die Einreihung eines in der Natur bereits bestehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg vermag einen Eingriff in die Rechtssphäre bloß jener Eigentümer von Grundstücken zu bewirken, über deren Grundstücke dieser Weg führt (s zB VfSlg 12594/1990).
Weder aus der EinreihungsV, noch aus dem Antragsvorbringen geht hervor, dass der von dieser erfasste Weg über das im Antrag angeführte Grundstück des Antragstellers Nr 505/3 (oder über ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück) führt, weshalb die bekämpfte Verordnung keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirkt.
Unzulässigkeit auch des Antrags auf Aufhebung der "2. Bebauungsplanänderung 'Grobbauer-Kauba' [...] vom 17.09.2013" zur Gänze, somit nicht nur hins des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks, mangels rechtlicher Betroffenheit, sowie des Antrags auf Aufhebung des Teilbebauungsplans Grobbauer-Kauba idF 2007 bzw 2011, der durch die Erlassung der - ebenfalls bekämpften - zweiten Änderung des Teilbebauungsplans "Grobbauer-Kauba" im Jahr 2013 ersetzt wurde, mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Einreihungsverordnung, Baurecht, Raumordnung, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:V140.2014Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015