RS Vfgh 2015/2/23 V140/2014 ua

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk LStVG 1964 §8 Abs3
EinreihungsV der Gemeinde St Josef (Weststeiermark) vom 28.07.2014
Bebauungsplan 'Grobbauer-Kauba' der Gemeinde St Josef (Weststeiermark)

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung betr einen nicht über das Grundstück des Antragstellers führenden Weg sowie auf Aufhebung einer Bebauungsplanänderung mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Einreihung eines in der Natur bereits bestehenden Weges als öffentlicher Interessentenweg vermag einen Eingriff in die Rechtssphäre bloß jener Eigentümer von Grundstücken zu bewirken, über deren Grundstücke dieser Weg führt (s zB VfSlg 12594/1990).

Weder aus der EinreihungsV, noch aus dem Antragsvorbringen geht hervor, dass der von dieser erfasste Weg über das im Antrag angeführte Grundstück des Antragstellers Nr 505/3 (oder über ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundstück) führt, weshalb die bekämpfte Verordnung keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bewirkt.

Unzulässigkeit auch des Antrags auf Aufhebung der "2. Bebauungsplanänderung 'Grobbauer-Kauba' [...] vom 17.09.2013" zur Gänze, somit nicht nur hins des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks, mangels rechtlicher Betroffenheit, sowie des Antrags auf Aufhebung des Teilbebauungsplans Grobbauer-Kauba idF 2007 bzw 2011, der durch die Erlassung der - ebenfalls bekämpften - zweiten Änderung des Teilbebauungsplans "Grobbauer-Kauba" im Jahr 2013 ersetzt wurde, mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers.

Entscheidungstexte

  • V140/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2015 V140/2014 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Einreihungsverordnung, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:V140.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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