RS Vfgh 2015/3/10 G201/2014

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Veröffentlicht am 10.03.2015
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GOG 1896 §89d Abs2
ZPO §125 Abs1, Abs2, §126 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GOG, eventualiter der ZPO, betreffend den Fristenlauf bei elektronischer bzw physischer Zustellung gerichtlicher Schriftstücke als zu eng gefasst vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung der Wortfolge "elektronisch übermittelter" und des Wortes "elektronischen" in §89d Abs2 GOG idF BGBl I 26/2012, in eventu des §125 Abs1 und Abs2 Satz 1 und/oder §126 Abs1 ZPO.

Dem OGH geht es darum, die seinem Dafürhalten nach durch die Bestimmungen des §89d Abs2 GOG und der §§125 Abs1 und 126 Abs1 ZPO bewirkte Ungleichbehandlung von Empfängern gerichtlicher Schriftstücke, deren Zustellung fristauslösend wirkt, beseitigen zu lassen.

Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte der OGH daher beide (als Teil eines gesamten Systems anzusehende) Regelungskomplexe kumulativ - also §89d Abs2 GOG gemeinsam mit den §§125 Abs1 und 126 Abs1 ZPO - und nicht nur Teile des §89d Abs2 GOG sowie die §§125 Abs1 und 126 Abs1 ZPO (letztere Bestimmung idF BGBl I 30/2012) bloß eventualiter anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Damit erweisen sich sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren als zu eng gefasst.

Entscheidungstexte

  • G201/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2015 G201/2014

Schlagworte

Gericht Organisation, Zivilprozess, Fristen, Zustellung, elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G201.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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