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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen als Kleinkind nach Österreich gekommenen mazedonischen Staatsangehörigen wegen verfassungswidriger InteressenabwägungRechtssatz
Der Beschwerdeführer lebte im Jahre 2014 seit 26 Jahren in Österreich und zwar seit seinem dritten Lebensjahr. Auch wenn ihm auf Grund einer einmaligen Versäumung der Antragsfrist zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels der absolute Schutz des §64 Abs1 Z2 FPG idF BGBl I 38/2011 vor der Ausweisung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zugute kommen konnte, so kommt dennoch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kleinkind nach Österreich gekommen ist und seither hier lebt, bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zu, und zwar auch insoweit, als dieser Umstand ein Indiz dafür ist, dass von nennenswerten Bindungen an den Herkunftsstaat (als ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines dauerhaften Aufenthaltes in jenem Staat) nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann. Ein gegenteiliges Ermittlungsergebnis liegt jedenfalls nicht vor, weil sich das Landesverwaltungsgericht mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat.
Darüber hinaus hat es das Landesverwaltungsgericht Tirol unterlassen, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen das Aufenthaltsverbot auf die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, der nach der Aktenlage nunmehr ein drogenfreies Leben führt, insbesondere auf das Wohl des etwa vierjährigen Sohnes des Beschwerdeführer hätte, mit dem dieser im gemeinsamen Haushalt wohnt. Dabei ist auch hinsichtlich der Beziehung zu seiner Ehefrau zu beachten, dass die Lebensgemeinschaft mit dieser nach der Aktenlage bereits seit 2003 besteht.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Abwägung nicht bloß im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt, sondern ihm als das Gewicht seiner Integration mindernd ein weiteres Mal zum Nachteil reichen lassen. Demgegenüber sind bei der unter Beachtung von Art8 Abs2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung die Gründe, die für den Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben sprechen, jenen gegenüber zu stellen, die dagegen sprechen. Eine der gebotenen Gesamtabwägung vorgelagerte zusätzliche Schwächung oder Verstärkung einzelner Gründe infolge ausgewählter, gegenbeteiligter Gründe entspricht nicht diesem Abwägungskonzept.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1884.2014Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015