RS Vfgh 2015/3/23 E444/2015, G135/2015, A 2/2015

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Veröffentlicht am 23.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
B-VG Art144 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde und des Individualantrags sowie Ab- bzw Zurückweisung einer allfälligen Staatshaftungsklage zu gewärtigen

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung eines Beschlusses des OGH.

Möglichkeit der Geltendmachung der Bedenken gegen §41 und §50 ZPO im zivilgerichtlichen Verfahren. Individualantrag bloß subsidiärer Rechtsbehelf.

Kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der behauptete Verstoß gegen Unionsrecht - so er überhaupt seiner Art nach möglich ist (Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den OGH) - hinreichend qualifiziert wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Klagen, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E444.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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