Norm
KMG §1 Abs1Rechtssatz
Vom Begriff des öffentlichen Angebots im Sinn von § 1 Abs 1 Z 1 KMG sind nur Mitteilungen erfasst, mit denen (auch) Anleger in Österreich angesprochen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, von welcher Stelle die Angebote ausgehen, sondern darauf, ob damit Personen in Österreich angesprochen werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129949Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015