TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 98/20/0562

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §19 Abs2 impl;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G Z in Wien, vertreten durch Mag. Claudio Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6/Stg. 2/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 1998, Zl. SD 504/98, betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer besitzt einen Waffenpass für drei und eine Waffenbesitzkarte für fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen; darüber hinaus erhielt er Erlaubnisse zum Besitz eines halbautomatischen Gewehres sowie eines halbautomatischen Karabiners.

Mit Anträgen vom 23. September 1997 und 20. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte auf sechs Faustfeuerwaffen und begründete dies damit, dass er als Mitglied des Unterstützungsvereines des Gendarmerieeinsatzkommandos am 4. September 1997 bei einem Gästeschießen teilgenommen und den ersten Rang erreicht habe. Als Preis dafür sei von der Firma Glock eine Pistole ausgesetzt gewesen, die ihm nach Beendigung des Schießens überreicht worden sei. Weil er seine Berechtigungen durchwegs mit Faustfeuerwaffen ausgefüllt habe, habe er diese Pistole bei einem Waffenhändler deponiert. Um diese ihm als Preis zugesprochene Pistole in Besitz nehmen zu können, beantrage er die Erweiterung seiner waffenrechtlichen Dokumente. Seiner Ansicht nach sei die Tatsache, diese Waffe bei einem sportlichen Wettbewerb gewonnen zu haben, Rechtfertigung genug, um ihm die Erweiterung zuzubilligen, umso mehr als die veranstaltende Organisation der Unterstützungsverein des Gendarmerieeinsatzkommandos gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 30. April 1998 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er auch literarisch und publizistisch im Waffenbereich tätig sei und insbesondere Seminare über das Waffengesetz 1996 abhalte, wozu selbstverständlich nicht nur Rechtskenntnisse sondern auch praktische Kenntnisse erforderlich seien, weil es dabei auch um die Unterweisung der Seminarteilnehmer im sicheren Umgang mit der Waffe gehe. Er sei daher im Dienste der erhöhten Sicherheit Österreichs tätig. Tatsächlich habe er ja auch die Waffe bei einem sportlichen Wettbewerb gewonnen, was zumindest einiges über seine Qualität im sportlichen Schießen aussage. Durch seine langjährige Beschäftigung insbesondere mit Faustfeuerwaffen sei er auch dabei, eine Faustfeuerwaffensammlung aufzubauen und aus seiner im bescheidenen Umfang bestehenden Sammlung eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung zu machen. Dabei wolle er sich auf die Glockpistolen konzentrieren, weil diese innovative Technik und der wirtschaftliche Erfolg dieser Waffen, insbesondere im Ausland, für die Zukunft dieses Sammlergebiet nahe lege. Seine Sachkenntnis und sein Wissen habe er bereits aktenkundig dargetan.

Die Bundespolizeidirektion Wien wies mit Bescheid vom 13. Mai 1998 den Antrag gemäß § 23 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12, (WaffG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtfertigungen nicht der ursprüngliche Grund seines Antrages auf Erweiterung gewesen seien und auch keine Rechtfertigung nach behördlicher Ansicht für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte darstellten, weil der Beschwerdeführer ohnedies eine solche für fünf genehmigungspflichtige Schusswaffen besitze.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wiederholte als Gründe für die beantragte Erweiterung die Ausübung des Schießsportes, seine literarische und publizistische Tätigkeit, die Veranstaltung von Seminaren über Waffenrecht und die begonnene Sammlung von Waffen. Die Behörde habe sich nur mit den zweit- und drittgenannten Gründen befasst und unrichtigerweise ausgeführt, dass diese Tätigkeiten im privaten Interesse lägen. Dies sei schon deshalb unrichtig, weil sich zum Beispiel eine publizistische Tätigkeit auch an die Öffentlichkeit wende und vor allem die Abhaltung von Seminaren ausschließlich im öffentlichen Interesse liege, weil diese den Zweck hätten, das oft schwer verständliche neue Waffengesetz der betroffenen Bevölkerung nahe zu bringen. Besonders hinsichtlich der kompliziert gestalteten Übergangsbestimmungen des WaffG 1996 läge es im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die dort genannten Meldepflichten auch befolgt würden. Auf die von ihm angeführten schießsportlichen Aktivitäten sei die Behörde nicht eingegangen, obwohl diese Argumente in § 23 Abs. 2 WaffG beispielhaft angeführt seien. Auch das Argument des Sammelns hätte zu einer positiven Erledigung führen müssen, weil die im § 23 Abs. 2 WaffG angeführten Voraussetzungen für eine Sammlung in der Person des Beschwerdeführers aktenkundig dargelegt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die jemand besitzen dürfe, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen sei, wobei seit Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 auch dafür eine Rechtfertigung erforderlich sei. Eine größere Zahl dürfe - von Abs. 3 abgesehen - nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde. Wenn also die Erstbehörde von einer besonderen Rechtfertigung gesprochen habe, so entspreche dies sehr wohl dem Gesetz, weil damit ohne Zweifel nur die über die Rechtfertigung für den Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehende, im § 23 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Rechtfertigung gemeint gewesen sei. Erst wenn eine solche Rechtfertigung glaubhaft gemacht werde, könne die Ermessensbestimmung des § 10 WaffG Platz greifen.

Als Rechtfertigung gelte insbesondere die Ausübung des Schießsportes. Der Beschwerdeführer habe aber, abgesehen von der Teilnahme an einem Gästeschießen, in keiner Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen er zur Ausübung des Schießsportes eine Erweiterung der Berechtigung benötigen würde. Die bloße Mitgliedschaft bei einem Schützenverein und die Ausübung des Schießsportes an sich könne aber noch keinen Grund für eine unkontrollierte Erweiterung der Berechtigung darstellen. Keinesfalls könne aufgrund des erklärten Interesses allein schon die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr - eine solche sei mit einem größeren Besitzstand nach dem Verständnis des Gesetzgebers jedenfalls verbunden - in Kauf genommen werden.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Abhalten von Seminaren über Waffenrecht oder der Umgang mit Waffen - was die literarische Tätigkeit anlange so habe der Beschwerdeführer schon im Jahre 1995 auf sein im Jahre 1977 herausgegebenes Büchlein verwiesen - im Allgemeinen den weiteren Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen um eine Waffe erforderlich machen würde.

Die belangte Behörde vermöge aber auch dem Interesse des Beschwerdeführers, aus seiner "bisher in bescheidenem" Umfang bestehenden Sammlung eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung, vor allem von Glockpistolen, zu machen, nicht zu entsprechen. Auch diesbezüglich sei davon auszugehen, dass die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die jemand besitzen dürfe, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen sei. Daraus ergebe sich, dass auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für den Besitz von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen dem Wunsch zu sammeln nur in Ausnahmefällen zu entsprechen sei. Eine Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei Waffen zum Zwecke des Sammelns sei auch an zusätzliche Sicherheitsvorschriften bezüglich der Verwahrung geknüpft. Eine solche Erlaubnis zum Besitz von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen wegen des nunmehr geäußerten Wunsches des Antragstellers, Waffen zu sammeln, komme - abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweisen müsse - im Rahmen der Ermessensentscheidung nur dann in Betracht, wenn besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände eine solche Ausnahme rechtfertigten und die Berücksichtigung des Interesses am Sammeln ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des allgemeinen öffentlichen Interesses möglich sei.

Die belangte Behörde sei nicht der Ansicht, der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt rechtfertige die Erteilung einer Besitzberechtigung aus dem Titel des Waffensammelns im Rahmen des Ermessens. Der bloße Besitz von mehr als zwei Waffen aus verschiedenen Titeln könne auch nicht als eine, wenn auch verschiedene (gemeint wohl: bescheidene), Sammlung von Waffen, die ein Quasi-Recht zum Erwerb weiterer Waffen begründen würde, angesehen werden. Der Wunsch, eine Sammlung verschiedener Modelle der Marke Glock anzulegen, der beim Beschwerdeführer offenbar deshalb entstanden sei, weil er bei einem Preisschießen eine zweite Glock - der Berufungswerber habe unter seinen verschiedenen Waffen bloß eine Waffe dieser Marke - gewonnen habe, sei nach der Ansicht der Berufungsbehörde kein ausreichender Grund. Die langjährige Beschäftigung mit Waffen, die darin bestehe, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen (Schießsport, Erbschaft einer Waffe) Waffen besitzen dürfe, reiche dazu nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer private Seminare über Waffenrecht abhalte, weil die bei Seminaren über das Waffenrecht benötigten praktischen Kenntnisse dafür sicherlich nicht den Besitz aller dieser Waffen voraussetzen. Gleiches gelte auch für die literarischen und publizistischen Tätigkeiten im vom Beschwerdeführer dargelegten Ausmaß. Ziel der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 WaffG und der in diesem Zusammenhang geltenden Ermessensbestimmung sei es, die Anzahl von Waffensammlungen in privaten Händen möglichst klein zu halten, sodass sich die belangte Behörde nicht dazu habe entschließen können, den Beschwerdeführer aus diesem Titel heraus eine Berechtigung zum Besitz einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe, womit dem Wesen einer Waffensammlung entsprechend eine Erweiterung der Besitzberechtigung des Beschwerdeführers in nicht unbeträchtlichem Ausmaß künftig hin erforderlich würde, zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift und begehrte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 21 Abs. 1 und 23 Abs. 2 WaffG 1996 lauten wie folgt:

"§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

§ 23. ...

(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports."

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe die gemäß § 13a AVG statuierte Manuduktionspflicht verletzt und nicht sämtliche Maßnahmen gesetzt, die zur Klärung des Sachverhaltes - insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe - notwendig gewesen seien. So habe sie es versäumt, von Amts wegen durch Fragstellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des Schießsportes die erheblichen Angaben mache bzw. die ungenügenden Angaben vervollständige. Dies gelte auch für den an ihn gerichteten Vorwurf nicht ausreichend dargelegt zu haben, weshalb das Abhalten von Seminaren über Waffenrecht die Erweiterung der Waffenbesitzkarte erforderlich mache.

Die Verfahrensrüge führt die Beschwerde aber nicht zum Erfolg, weil es der Beschwerdeführer verabsäumt, die Relevanz der der belangten Behörde angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel darzutun. So brachte er nicht vor, welche Angaben er im Falle der Vermeidung dieser angeblichen Verfahrensmängel gemacht und inwiefern dieses Vorbringen die Behörde zu einem anderen Bescheid veranlasst hätte. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann daher nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer macht weiters unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, die belangte Behörde habe entgegen den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des WaffG 1996 zu strenge Rechtfertigungsnachweise verlangt, weil dort für das Glaubhaftmachen einer Rechtfertigung insbesondere der Vorweis der Jagdkarte oder des Mitgliedsausweises eines Sportschützenvereines als ausreichend angesehen werde. Die Ansicht der belangten Behörde, die bloße Mitgliedschaft bei einem Schützenverein und die Ausübung des Schießsportes an sich könne noch keinen Grund für eine unkontrollierte Erweiterung der Berechtigung darstellen, widerspreche einerseits der Regierungsvorlage, andererseits seien diesbezüglich von der belangten Behörde keine weiteren Nachforschungen angestellt worden. Auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt der Beschwerdeführer auf seine weiteren im Verfahren geltend gemachten Rechtfertigungsgründe, nämlich das Abhalten von Seminaren über Waffenrecht sowie seine literarische Tätigkeit zurück und verweist darauf, dass auch die befugte Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für das Jagdwesen als Rechtfertigungsgrund anerkannt worden sei. Schließlich meint er, die belangte Behörde habe eine plausible Begründung, warum der Aufbau einer Waffensammlung - aus welchen Motiven auch immer entstanden - hier nicht als Rechtfertigungsgrund gelten solle, nicht bringen können. Gerade die in seiner Person gelegenen besonderen Umstände in Verbindung mit den schon vorhandenen Waffen böten aber nach der Ansicht des Beschwerdeführers eine ausreichende Rechtfertigung dafür, die bereits bestehende Sammlung zu erweitern und zu spezialisieren.

Gemäß § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG gilt als Rechtfertigung für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Da aber der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte eine zusätzliche Rechtfertigung (arg.: "auch hierfür") voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden; andernfalls kann eine Rechtfertigung "hierfür" nicht vorliegen. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 23 Abs. 2 WaffG, auf die der Beschwerdeführer auch ausdrücklich verweist, vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser weiteren Waffe als glaubhaft gemacht angesehen werden. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110).

Im Akt erliegen (im Zusammenhang mit einem 1995 abgewickelten Verfahren) Kopien eines Mitgliedsausweises des Beschwerdeführers beim oberösterreichischen Landes-Schützenverband (für das Jahr 1991) bzw. beim Österreichischen Heeressportverband, HSV Kremstal, Sektion Schießen, ausgestellt 1988. Ein aktueller Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer die weitere Waffe für die Ausübung einer speziellen Disziplin des Schießsportes benötige, ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aktenkundig ist lediglich die Teilnahme an einer schießsportlichen Veranstaltung, im Zuge derer der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Waffe gewonnen hat; dies allein reicht aber ebenso wenig für die Glaubhaftmachung dieses Rechtfertigungsgrundes aus wie die durch den Gewinn des Preisschießens dokumentierten Fertigkeiten auf dem Gebiet des Schießsportes. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass die Ausübung des Schießsportes im gegenständlichen Fall nicht als Rechtfertigung gemäß § 23 Abs. 2 WaffG für die Erweiterung der Waffenbesitzkarte anzuerkennen sei.

Nichts anderes gilt für die weiters vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtfertigungsgründe wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit bzw. des Abhaltens von Seminaren über Waffenrecht. Auch hier ist der belangten Behörde nicht zu widersprechen, wenn sie im Abhalten von Seminaren über das neue Waffenrecht bzw. im Hinblick auf eine (weit in der Vergangenheit liegende) schriftstellerische Tätigkeit des Beschwerdeführers keinen Grund erblickte, der den Besitz einer weiteren genehmigungspflichtigen Schusswaffe rechtfertigte, weil in der Durchführung derartiger Seminare kein Bezug zur Notwendigkeit des Besitzes einer weiteren Faustfeuerwaffe zu erkennen ist und der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, in absehbarer Zeit die Veröffentlichung einer weiteren Publikation zu beabsichtigen, für welche er zusätzlich zu den in seinem Besitz befindlichen Waffen auch die von ihm gewonnene, den Gegenstand des Verfahrens bildende Schusswaffe benötige. Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtsirrtum.

Zu dem vom Beschwerdeführer zuletzt geltend gemachten Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen geht die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht davon aus, dass im (glaubhaft gemachten) Sammelinteresse einer Person jedenfalls eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 liegen könne. Weil die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt aber die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens - weiters voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden könne.

Das genannte sachlich gerechtfertigte Interesse am Sammeln weiterer Objekte wird nun beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende bestimmte Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten. Ob und inwieweit bei Vorliegen eines derart nachgewiesenen Interesses eine Ausweitung des Berechtigungsumfanges dennoch sicherheitspolizeiliche Erwägungen entgegenstehen, hat die Behörde danach bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0170, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0110, und vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0558).

Die belangte Behörde traf hinsichtlich dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundes für die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte eine negative Ermessensentscheidung, ohne sich allerdings zuvor explizit damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer mit dem geltend gemachten Sammlerinteresse, insbesondere an Glock-Pistolen, überhaupt eine Rechtfertigung für den Besitz einer weiteren Waffe glaubhaft gemacht hat bzw. ob er damit nicht im Rahmen seiner bestehenden Berechtigungen das Auslangen hätte finden können.

Aus den nachstehenden Gründen erfolgte die Abweisung des Antrages auch in Hinblick auf diesen geltend gemachten Rechtfertigungsgrund aber im Ergebnis zu Recht:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 30. April 1998 vorgebracht, er wolle aus seiner "bisher in bescheidenem Umfang bestehenden Sammlung" eine "nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute" Sammlung machen und sich dabei auf die Glock-Pistolen konzentrieren, weil "deren innovative Technik und der wirtschaftliche Erfolg dieser Waffen, insbesondere im Ausland, für die Zukunft dieses Sammlergebiet nahe legt." In der Berufung bringt er diesbezüglich nur vor, er erfülle die in § 23 Abs. 2 WaffG genannten Voraussetzungen.

Diesem schütteren Vorbringen ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern die Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers um eine Waffe aus seiner "im bescheidenen Umfang bestehenden Sammlung" eine solche "nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung" machen sollte. Er bringt insbesondere auch nicht vor, in welchem systematischen Zusammenhang die von ihm bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Faustfeuerwaffen eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle (im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung) die von ihm gewonnene Pistole dabei spielen sollte.

Dem Beschwerdeführer, der den Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen glaubhaft zu machen hat, obläge es aber, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht und gegebenenfalls konkrete Unterlagen vorzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 86/01/0268), die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit triff den Antragsteller eine erhöhte Behauptungslast (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0170). Dass der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre aus verschiedenen Titeln in den Besitz von (verschiedenen) Faustfeuerwaffen gelangt ist, reicht für sich allein jedenfalls noch nicht aus, um ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln weiterer Objekte darzutun.

Was die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters erklärte Absicht betrifft, er wolle - anlässlich des Gewinns einer zweiten Glock-Pistole - (lediglich) mit dem Aufbau einer Sammlung der Marke Glock beginnen, ist ihm auch hier die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes (des Waffensammelns) nicht gelungen, weil mit der Begründung, dieses Sammlergebiet sei "wegen der innovativen Technik und des wirtschaftlichen Erfolges für die Zukunft naheliegend", ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse nicht ausreichend geltend gemacht wird. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer, wollte er lediglich eine Sammlung von Glock-Pistolen aufbauen, entgegenzuhalten, dass in diesem Fall vom Ausreichen des ihm bislang gewährten Berechtigungsumfanges auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer war unbestritten zum Besitz von acht Faustfeuerwaffen berechtigt. Grundlagen dieser Bewilligungen waren jeweils verschiedene Bedarfsgründe. So wurden Waffenpass und Waffenbesitzkarte ausgestellt und erweitert, weil der Beschwerdeführer Sicherheitsgründe (Mitführen größerer Geldbeträge als Notariatskandidat), die Ausübung der Jagd und Sportzwecke bzw. eine Erbschaft und seine literarische Tätigkeit geltend gemacht hatte. Soweit erkennbar, haben aber weder der Waffenpass noch die Waffenbesitzkarte nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffen differenziert.

Unter den Waffen des Beschwerdeführers befindet sich bisher lediglich ein Modell der Marke Glock, welches für den Aufbau einer Sammlung derartiger Modelle wohl behalten werden müsste. Dem Beschwerdeführer stünde es aber bei Verfolgung des genannten Sammelinteresses frei, eine seiner übrigen Waffen gegen die von ihm gewonnene Pistole der Marke Glock auszutauschen und den Besitz an dieser, für die beabsichtigte Sammlung nicht benötigten Waffe (zB. durch Verkauf) aufzugeben. Die Rechtfertigung "Sammlung von Glock-Pistolen" reicht für die Erweiterung der Rechte des Beschwerdeführers nämlich dann nicht aus, wenn mit dem Sammelstück ein anderer vom Beschwerdeführer (zu einem früheren Zeitpunkt) als Bedarfsgrund genannter Zweck (hier zB. Schutz vor erhöhter Gefährdung wegen des Mitführens größerer Geldbeträge) erfüllt werden kann, der bisher mit einem anderen Fabrikat erfüllt wurde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1999). In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass es auch nicht ersichtlich ist, warum es wegen der - damals als Bedarfsgrund genannten - erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers des Besitzes von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen bedurft hatte. Im vorliegenden Fall ist daher nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm zustehenden Umfang an Berechtigungen für den Beginn des Aufbaues seiner Sammlung von Glock-Pistolen nicht das Auslangen finden könnte.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen; auf die von ihr zur Antragsabweisung herangezogene Ermessensausübung war daher nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200562.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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