RS OGH 2015/1/20 5Ob164/14t

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Veröffentlicht am 20.01.2015
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Norm

KMG §1 Abs1
KMG §5

Rechtssatz

Von einem öffentlichen Angebot (§ 1 Abs 1 Z 1 KMG) ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es ? direkt oder indirekt ? an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Bei namentlicher bzw persönlicher Auswahl der Adressaten ist von einem öffentlichen Angebot grundsätzlich nicht auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/14t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 5 Ob 164/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129948

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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