Norm
ZPO §41 Abs1Rechtssatz
Die Anordnung in § 54 Abs 1a ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu § 41 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. § 54 Abs 1a ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000817Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019