RS OGH 2015/3/19 34R23/15z, 1R171/18a, 11R98/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2015
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Norm

ZPO §41 Abs1
ZPO §54 Abs1a

Rechtssatz

Die Anordnung in § 54 Abs 1a ZPO, ein unbeeinspruchtes Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung „zu Grunde zu legen“, steht zwar im Widerspruch zu § 41 Abs 1 ZPO, wonach das Gericht den Kostenersatzbetrag nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu bestimmen hat. § 54 Abs 1a ZPO ist als lex posterior aber derogativ und setzt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis fest, aus dem sich ergibt, dass die Prüfkompetenz in Bezug auf Unbeeinspruchtes eng auszulegen ist.

Anmerkung

Zak 2015/244, 138; AnwBl 2015, 332; vgl auch RW0000471, RW0000817, RG0000064, RL0000133

Entscheidungstexte

  • 34 R 23/15z
    Entscheidungstext OLG Wien 19.03.2015 34 R 23/15z
  • 1 R 171/18a
    Entscheidungstext OLG Wien 04.01.2019 1 R 171/18a
    Beisatz: Angesichts des klaren Rationalisierungs- und Dispositionsgedankens des Gesetzgebers sind die Fragen, nach welchem Tarifsatz eine Leistung zu verzeichnen ist, und/oder ob diese für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, nur über entsprechende Einwendungen der Gegenseite aufzugreifen. (T1)

    Beisatz: Darunter fällt auch die Beurteilung, ob ein nach Ablauf der Frist des §257 Abs 3 ZPO eingebrachter Schriftsatz überhaupt, und wenn ja, nach welchem Tarifposten ersatzfähig ist (sofern dieser nicht formell zurückgewiesen oder nie Aktenbestandteil wurde). (T2)

    Beisatz: Dem Gericht unbenommen bleibt, eine als nicht zustehend bestrittene Leistung nach einem geringeren Tarifsatz zu honorieren. (T3)
  • 11 R 98/19s
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 11 R 98/19s
    vgl auch
    Beisatz: nur: Ohne konkrete Einwendungen sind daher nach der Rechtsprechung nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (T1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2015:RW0000817

Im RIS seit

27.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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