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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/09/0008 Ra 2014/09/0035 Ra 2014/09/0023Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentlichen Revisionen des Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes 1. vom 9. April 2014, Zl. W 136 2005986- /2E (zur Zl. Ra 2014/09/0007), 2. vom 9. April 2014, Zl. W 136 2006475-1/2E (zur Zl. Ra 2014/09/0008),
3. vom 10. Juli 2014, Zl. W 136 2008367-1/9E (zur Zl. Ra 2014/09/0023), und 4. vom 24. Juni 2014, Zl. W136 2007483- 1/13E (zur Zl. Ra 2014/09/0035), jeweils betreffend Einleitung von Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.112,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1957 geborene Revisionswerber steht als Hofrat der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtete als Referatsleiter (Strafamt) in der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion G (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) seinen Dienst.
1. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres leitete gegen den Revisionswerber mit Beschluss vom 3. März 2014 gemäß § 91 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren wie folgt ein (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Revisionswerber ist verdächtig, er habe am 09. Mai, 11. Juni und 10. Juli 2013 im Dienst als Journalbeamter, die Weisung der BPD vom 18.03.2009, Zahl PD 04/2009, nämlich bei strafbaren Handlungen bei denen die Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt und beim Tatverdächtigen der Verdacht der Zurechnungsunfähigkeit besteht, die Staatsanwaltschaft zwingend zu verständigen, missachtet. Er hob, ohne Konsultation der Staatsanwaltschaft, die von Sicherheitsorganen wegen schwerer Körperverletzung veranlassten Festnahmen auf und leitete in zwei Fällen Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ein.
Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Revisionswerber als Journalbeamter der Polizeidirektion in drei Fällen, in denen er Festnahmen aufgehoben und Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz verfügt habe, nach der ihm erteilten Weisung zwingend und vorab die Staatsanwaltschaft G zu verständigen gehabt hätte. In allen drei Fällen habe es sich um Tatverdächtige gehandelt, welche der Begehung einer Straftat, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, verdächtig gewesen seien, bei denen es zum Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. der Entscheidung des Revisionswerbers Hinweise auf eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB gegeben habe. Der Revisionswerber habe weder selbst mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen noch die einschreitenden Beamten mit einer solchen beauftragt. Er habe damit entgegen einer klaren Anordnung nämlich dem Befehl der BPD G vom 18. März 2009 gehandelt, dass in solchen Fällen eine ehestmögliche Kontaktnahme mit der Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe.
Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid wurde mit dem zur Zl. Ra 2014/09/0007 erstangefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zum Argument des Revisionswerbers, durch die Eintragung seiner Entscheidungen bzw. Vorgehensweisen in den (elektronischen) Behörden-Journaldienstbericht, in den der Behördenleiter Einsicht habe, sei die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ausgelöst worden und die Disziplinarangelegenheit daher verjährt, aus, dass im gegenständlichen Fall die Dienstbehörde durch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft frühestens im Oktober 2013 Kenntnis von der dem Revisionswerber vorgeworfenen Vorgangsweise genommen habe. Die Protokollierung getroffener Entscheidungen in einem Behördenjournal diene im Wesentlichen dazu, der Behördenleitung einen Überblick über Ereignisse und damit im Zusammenhang stehende behördliche Anordnungen zu verschaffen, durch die bloße Eintragung ins Behördenjournal habe die Dienstbehörde tatsächlich keine Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch den Revisionswerber erhalten und habe einen solchen Verdacht auch nicht haben müssen.
2. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Februar 2014 wurde gegen den Revisionswerber ein weiteres Disziplinarverfahren wie folgt eingeleitet:
"Gegen den Leiter des Strafamtes der Landespolizeidirektion G, den Revisionswerber, wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Revisionswerber ist verdächtig:
1.
Er habe es im Zeitraum von 23. August bis 06. November 2013 in sieben Fällen
unterlassen, den ihm von Amts wegen bekanntgewordenen
Verdacht von strafbaren Handlungen, welche den Wirkungsbereich
seiner Dienststelle betrafen
a)
unverzüglich dem Leiter der Dienstelle und
b)
dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung (BAK)
zu melden, bzw. anzuzeigen. Er erstattete am 23. August, 06. und 13. September, 28. Oktober, sowie 04. und 06. November 2013 Strafanzeigen, bzw. ergänzende Schriftsätze dazu - unter Verwendung des amtlichen Briefkopfes der Landespolizeidirektion G und unter Vergabe der Geschäftszahl 34098/11 dieser Behörde - unmittelbar an die Staatsanwaltschaften G und Z, sowie die Oberstaatsanwaltschaft Z.
2.
Er habe es unterlassen seinem Vorgesetzten HR Dr. REG mit
Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, indem er ihm
a)
im Schreiben vom 04. September 2013 an den Landespolizeidirektor
'schikanöses Verhalten', 'penetranten Großmut und
antiquiertes Obrigkeitsdenken' und
b)
im Schreiben vom 28. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft G
'intrigenhaftes Verhalten'
vorwarf.
Der Beamte ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der
geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen,
§ 43a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu
begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen
Zusammenarbeit beizutragen und
§ 53 Abs. 1 BDG, nämlich jeden begründeten Verdacht einer strafbaren
Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dem Leiter der Dienststelle zu melden,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
In der Begründung dieses Bescheides führte die Disziplinarkommission im Einzelnen aus, dass der Revisionswerber in sieben Fällen gegen mehrere Bedienstete der Landespolizeidirektion G unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB erhoben habe. Es habe sich dabei um Vorwürfe gehandelt, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (§ 278 BDG 1979) beträfen. Derartige Straftaten fielen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 8a des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) in den Zuständigkeitsbereich dieses Bundesamtes und seien von den Sicherheitsbehörden gemäß § 5 BAK-G - unbeschadet der Berichtspflichten nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung zu berichten. Diesbezüglich bestehe also eine zwingende Meldepflicht an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, welcher der Revisionswerber - wie das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung in einem mail vom 3. Dezember 2013 bekannt gegeben habe - nicht nachgekommen sei, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion G - also auch den Anschein erweckend, er handle im Auftrag, bzw. Wissen der Behördenleitung - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattet habe. Bei der Landespolizeidirektion G handle es sich um eine Dienststelle im Sinne des § 278 BDG 1979; der Revisionswerber sei als Chef des Strafamtes bloß Leiter eines Dienststellenteiles (Referates), weshalb § 45 Abs. 3 BDG 1979 ihn nicht von der Beachtung des § 53 Abs. 1 BDG 1979 entbinde. Ein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1a BDG 1979 sei nicht offenkundig. Eine Entbindung der Verpflichtung des Revisionswerbers, den Dienststellenleiter unverzüglich zu informieren, wäre dem Sinne nach allenfalls noch im Hinblick auf die Anzeige gegen diesen selbst denkbar gewesen, keinesfalls jedoch auf die Anzeigen gegen die Hofräte Dr. REG und Dr. REF sowie die Bedienstete REU. Im Fall der Anzeige gegen den Landespolizeidirektor hätte bei teleologischer Auslegung der relevanten Bestimmungen des BDG 1979 eine Verständigung der betreffenden Fachsektion des Bundesministeriums für Inneres erfolgen müssen. Auch dies habe der Revisionswerber jedoch nicht getan.
Hinsichtlich des weiteren gegen den Revisionswerber erhobenen Vorwurfes führte die Disziplinarkommission zusammengefasst aus, dass der Beamte zwar das Recht habe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien. So habe der Verwaltungsgerichtshof die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit" und des "Schürens von Intrigen" gewertet (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1995, Zl. 94/09/0024). Der Revisionswerber habe sich eines unhöflichen, diffamierenden und beleidigenden, die menschliche Würde seines Abteilungsleiters verletzenden Stils bedient.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers in dem zur Zl. Ra 2014/09/0008 angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer von diesem beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung zusammengefasst damit, dass der Verfahrensrüge des Revisionswerbers, die Disziplinarkommission habe ihre Entscheidung vor Einlangen einer Stellungnahme des Revisionswerbers zum eingeräumten Parteiengehör erlassen und somit gegen das Überraschungsverbot verstoßen, keine Relevanz zukomme, weil die belangte Behörde bei Kenntnis des Vorbringens des Revisionswerbers zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, diese Argumente habe der Revisionswerber nämlich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde artikuliert.
Der Revisionswerber bestreite zwar die ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen. Diese Frage sei jedoch im Disziplinarverfahren zu klären und vermöge keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Einleitungsbeschlusses darzustellen. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stünden der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters wie folgt aus:
"Vom Revisionswerber wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Hinsichtlich der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme von Arbeitskollegen ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme aller Senatsmitglieder zu einer vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit wegen Parteilichkeit ist darauf zu verweisen, das die Senatsmitglieder sich im gegenständlichen Fall gerade nicht für befangen erklärt haben, sodass eine Klärung der Frage, ob eine Befangenheit wegen Parteilichkeit vorliegt, gerade nicht durch eine Befragung der Senatsmitglieder, erreicht werden kann."
Zum Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden der Disziplinarkommission führte das Verwaltungsgericht aus:
"Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.1.2012, Zl. 2010/05/0212). Die vom Revisionswerber in der Beschwerde sowie seinen weiteren Einbringen diesbezüglich behaupteten Umstände, sind jedoch nicht geeignet, die Unbefangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Weder eine vom Revisionswerber zu einem früheren Zeitpunkt gegen Senatsvorsitzenden - offenbar unbegründet - eingebrachte Strafanzeige noch die diversen vom Revisionswerber behauptete Verfahrensfehler in einem anderen unter dem selben Vorsitzenden geführten Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. betreffend Suspendierung sind nämlich geeignet, eindeutige Hinweise auf eine Parteilichkeit desselben zu begründen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde als Disziplinarbehörde für den Revisionswerber auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen hat, kann nämlich für sich allein keine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. April 2014, GZ W 136 2006475-1/2E, gerade die vom Revisionswerber in einem anderen Verfahren behauptete, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs) nicht erkannt hat. Wenn der Revisionswerber weiters vermeint, dass sich die Parteilichkeit des Vorsitzenden auch darin zeige, dass dieser die Stellungnahme des Revisionswerbers vom 25. April 2014 im Gegensatz zum Mail des Revisionswerbers vom 19. März 2014 nicht wortwörtlich im bekämpften Bescheid zitiert habe, ist darauf zu verweisen, dass auf diese Verantwortung des Revisionswerbers im bekämpften Bescheid eingegangen wurde, jedoch diese im Ergebnis - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht geeignet war, den Verdacht des Vorliegens einer Pflichtverletzung zu entkräften.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der bekämpfte Bescheid an Feststellungsmängeln insofern leide und zu beheben wäre, als keine Feststellungen zu den desaströsen Zuständen im Strafamt, zu den Mails des Vorgesetzten an den Revisionswerber, die diesen veranlasst haben dessen Diskretionsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, sowie zu einem Schriftsatz des Vorgesetzten an den Revisionswerber getroffen wurden, vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ebenfalls nicht dartun. Die vorliegende Entscheidung hinsichtlich des zur Last gelegten Verhaltens war nämlich im Verdachtsbereich zu treffen und wird die Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung zu verantworten hat bzw. inwieweit die Umstände an seiner Dienststelle diesbezüglich zu berücksichtigen sind, im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein."
3. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 10. Mai 2014 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 91 BDG 1979 ein weiteres Disziplinarverfahren mit folgendem Vorwurf eingeleitet:
"Der Revisionswerber ist verdächtig:
Er habe es unterlassen, seinem Vorgesetzten HR Dr. REG mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, weil er ihm im Schreiben vom 19. März 2014 an den stellvertretenden Landespolizeidirektor,
1.
die Erteilung von schikanösen, untragbaren Weisungen, sowie von Antipathie
getragenes Verhaltens vorwirft,
2.
einer 'narzisstischen Persönlichkeitsstörung' bezichtigt, sowie
3.
Bedenken hinsichtlich seiner Diskretionsfähigkeit äußert und - unter
ausdrücklichem Hinweis, dass dem Vorgesetzten vorsorglich dessen Dienstwaffe abzunehmen wäre - ihn bezichtigt, an einer 'offensichtlichen Gesundheitsstörung' zu leiden.
Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach
§ 43 a BDG, nämlich Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu
begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
Die Disziplinarkommission begründete dies zusammengefasst damit, dass einzelne Aussagen des Revisionswerbers bloße Meinungsäußerungen seien (z.B. die Aussage des Revisionswerbers, Dr. REG sei sich der Tragweite seiner Weisung gar nicht bewusst), welche auch vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen seien. Hingegen hätten die angelasteten Aussagen jedenfalls die Qualität, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Ihnen wohne nämlich bei einer ganzheitlichen Betrachtung durchaus ein Inhalt inne, der geeignet sei, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und ein feindliches Betriebsklima zu schaffen. Der Hinweis auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, verbunden mit in höchstem Maß entwürdigenden Aussagen über die Diskretionsfähigkeit des Dr. REG und einer offensichtlichen Gesundheitsstörung, weise auf eine geradezu von Feindseligkeit und Hass getragene Haltung des Revisionswerbers gegenüber seinem Vorgesetzten hin. Von besonderer Tragweite im Zusammenhang mit der behaupteten offensichtlichen Gesundheitsstörung sei hier der "Vorschlag", man möge dem Vorgesetzten doch seine Dienstwaffe abnehmen. Hier überspanne der Revisionswerber den Bogen des Erträglichen bei Weitem; er behaupte quasi, dass sein Vorgesetzter ein gefährlicher Verrückter sei. Zwischen dem Revisionswerber und dem Vorgesetzten bestehe offenbar ein Konflikt, der wohl dadurch entstanden sei, dass der Vorgesetzte entgegen dem Willen seines Mitarbeiters mehrfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht habe und Anordnungen erteilt habe, die der Revisionswerber nicht goutiert habe. Es hätten mehrere Disziplinaranzeigen gegen ihn erstattet werden müssen, und zwar auf Weisung der Dienstbehörde. Auch wenn der Revisionswerber dies subjektiv als Angriff gegen seine Person empfinden möge und er bis zu einer rechtskräftigen disziplinären "Verurteilung" natürlich als unschuldig zu gelten habe, so berechtigte ihn dies nicht, derartige von tiefer Aggression getragene Pamphlete gegen seinen Vorgesetzten zu verfassen. Dies gelte umso mehr, als er ja innerhalb der Landespolizeidirektion G selbst eine hohe Funktion ausübe und selbst Vorgesetzter von Mitarbeitern sei. Das Verhalten des Revisionswerbers stehe nach derzeitiger Verdachtslage in klarem Widerspruch zu seinem sich aus § 43a BDG 1979 ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung mit dem zur Zl. Ra 2014/09/00023 angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abwies. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Hinsichtlich der vom Revisionswerber behaupteten Befangenheit der Senatsmitglieder der Behörde erster Instanz sei darauf zu verweisen, dass diese sich im gegenständlichen Fall gerade nicht für befangen erklärt hätten. Eine Klärung der Frage, ob eine Befangenheit wegen Parteilichkeit vorliege, könne nicht durch die vom Revisionswerber beantragte Befragung der Senatsmitglieder in einer mündlichen Verhandlung erreicht werden.
Die vom Revisionswerber getätigten schriftlichen Äußerungen seien durchaus geeignet, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und widersprächen dem Gebot eines achtungsvollen Umganges. Insbesondere die Behauptung, dass man bei Analyse eines vom Vorgesetzten verfassten, für den Revisionswerber nachteiligen Schriftsatzes zum Schluss käme, dass bei dem Vorgesetzten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege und man dem Vorgesetzten als Waffenträger wegen dieser Gesundheitsstörung vorsorglich die Waffe abnehmen sollte, gingen in ihrer Qualität über eine in sachlicher Form vorgetragene Kritik hinaus. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei Opfer von Bossing (Mobbing durch den Vorgesetzten) und es sei seine Pflicht gewesen, dem nächst höheren Vorgesetzten seine Bedenken über die seiner Meinung nach schikanösen Weisungen seines Vorgesetzten vorzutragen, sei entgegen zu halten, dass der Beamte zwar das Recht habe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sei aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweisführung nicht zugänglich seien.
Die vom Revisionswerber behauptete Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde sei nicht zu erkennen. Weder eine vom Revisionswerber zu einem früheren Zeitpunkt gegen den Senatsvorsitzenden - offenbar unbegründet - eingebrachte Strafanzeige noch die diversen vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensfehler in einem anderen unter demselben Vorsitzenden geführten Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. betreffend seine Suspendierung seien geeignet, eindeutige Hinweise auf eine Parteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. Die Tatsache, dass die belangte Behörde als Disziplinarbehörde für den Revisionswerber auch unliebsame bzw. nachteilige Entscheidungen zu treffen habe, könne nämlich für sich allein keine Befangenheit der Senatsmitglieder begründen. Die im Akt befindliche Gleichschrift des vom Senatsvorsitzenden der belangten Behörde verfassten Einleitungsbeschlusses stelle den begründeten Beschlussantrag dar, der Gegenstand der Beschlussfassung gemäß § 102 Abs. 1a BDG 1979 gewesen sei. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung könne nicht erkannt werden.
4. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 28. April 2014 wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 91 BDG 1979 ein weiteres Disziplinarverfahren mit folgenden - hier noch relevanten - Vorwürfen eingeleitet:
"Gegen den Leiter des Strafamtes der Landespolizeidirektion G, den Revisionswerber, wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach§ 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1070 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Revisionswerber ist verdächtig:
1. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 21. August 2013, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum die Weisung vom 05. Februar 2013 betreffend Vorgangsweise bei Anträgen auf Strafaufschub nicht befolgt wurde, bis dato nicht befolgt.
2. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 19. Juni 2013, betreffend der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu GZ: S 1xxxx/13, dessen Sachausgang zu melden war bis dato nicht befolgt.
3. Er habe die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 22. August 2013 und 28. Februar 2014, betreffend der rechtskonformen Erledigung von insgesamt 650 protokollierten 'Prostitutionsakten' nicht befolgt und seiner Mitarbeiterin ca. am 26. November 2013 die unerledigte - keinerlei Einstellungsvermerke enthaltene - Ablage aller Akten angeordnet, wobei im APS der Vermerk 'unerledigt retour', 'ad acta' eingetragen wurde.
...
8. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 22. August 2013nämlich das SPK G mit Erhebungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20xxx/13 zu beauftragen bis dato nicht befolgt.
9. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten HR Dr. REG vom 09. Jänner 2014 - nämlich bis zum 20. Jänner 2014 im Dienstweg eine Stellungnehme zu Vorwürfen abzugeben, die gegen eine weitere Mitarbeiterin erhobenen wurden - nicht befolgt. Die Stellungnahme wurde ohne Einhaltung des Dienstweges am 11. Jänner 2014 direkt der Personalabteilung vorgelegt.
Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben."
Zusammengefasst wurde dies damit begründet, der Revisionswerber habe sich damit verantwortet, dass es durch die Einführung des VStV zu einer massiven Arbeitsbelastung gekommen sei, eine prekäre Personalsituation bestanden habe und er auf ein schikanöses Verhalten seines Vorgesetzten hingewiesen habe. Arbeitsüberlastung oder Unzweckmäßigkeit einer Weisung seien jedoch kein anerkannter Rechtfertigungsgrund, deren Befolgung abzulehnen.
Mit dem zur Zl. Ra 2014/09/0035 angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen gewesen sei und im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob der Revisionswerber tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen habe, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorlägen. Soweit sich der Revisionswerber auf die EU-Grundrechte-Charta berufe, sei darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens Unionsrecht weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand des Vollzuges sei.
Der Revisionswerber habe bereits durch die Disziplinaranzeige Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erhalten, darüber hinaus seien keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden. Daher sei kein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben, wenn dem Revisionswerber hinsichtlich der ihm bereits bekannten Vorwürfe kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.
Die geltend gemachte Überlastung des Revisionswerbers und sein konfliktgeladenes Verhältnis zu seinem Vorgesetzten führten nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, die für eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 notwendigen Feststellungen betreffend Ausmaß des Verschuldens, Folgewirkung, Spezialprävention und Generalprävention könnten nicht getroffen werden.
Das Verwaltungsgericht begründete zu jedem Verdachtsgrund unter Bezugnahme auf das Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen, weshalb es einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Verdacht als gegeben sah. Der Revisionswerber habe die Weisungen erhalten, deren Nichtbefolgung ihm vorgeworfen würden.
In allen vier dargestellten Erkenntnissen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG und Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt und dies damit begründet, dass die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 123 Abs. 2 BDG 1979 abwichen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei diesbezüglich auch einheitlich, und es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit ausführt, dass zur Frage der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG bei Einleitungsbeschlüssen noch keine Rechtsprechung bestehe. Die belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen, der Revisionswerber mehrere ergänzende Stellungnahmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Revisionen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Revisionen im Hinblick darauf für zulässig, dass die Auslegung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrecht-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, und die Frage der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss nach dieser Bestimmung vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht behandelt worden ist. Die Revisionen hängen im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG von dieser Rechtsfrage ab.
Die Revisionen sind aber nicht begründet. Der Revisionswerber bringt vor, dass die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission als Umlaufbeschlüsse fehlerhaft zustande gekommen seien. Er meint, es seien entgegen § 102 Abs. 1a BDG 1979 keine begründeten Beschlussanträge vorgelegen und die Zustimmung der weiteren Senatsmitglieder nicht in einem Aktenvermerk festgehalten worden.
Tatsächlich liegen Aktenvermerke betreffend die Zustimmung der Senatsmitglieder zu Beschlussanträgen zu den Einleitungsbeschlüssen der Disziplinarkommission vom 3. März 2014, vom 27. Februar 2014, vom 10. Mai 2014 und vom 15. April 2014 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass die Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission wirksam zustande gekommen sind und erlassen wurden.
Das hier maßgebliche Rechtsinstitut des Einleitungsbeschlusses im Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist in § 123 dieses Gesetzes in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120, geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:
"Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
...
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
...
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Mit der am 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, wurde die hier maßgebliche Fassung des § 123 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz BDG 1979 hergestellt. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren von der Disziplinarkommission die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen und erst in diesem dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben. Der bis dahin in § 124 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 geregelte Verhandlungsbeschluss wurde durch diese Novelle "(a)ufgrund verfahrensökonomischer Überlegungen... beseitigt" und "die rechtsrelevanten Inhalte desselben - vor allem betreffend die Bestimmtheit der Anschuldigungspunkte und die Zusammensetzung des Senates - nunmehr in den Einleitungsbeschluss" übernommen (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates 1610 BlgNR 24. GP, 10).
Damit wurde im Ergebnis jene Situation von Gesetzes wegen als geboten hergestellt, die der Verwaltungsgerichtshof schon vor dieser Novelle als zulässig erachtet hat, nämlich dass Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss in ein und demselben Bescheid erlassen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0326).
Daraus folgt, dass an den Einleitungsbeschluss nach der nunmehrigen Rechtslage im Wesentlichen jene Anforderungen zu stellen sind, die vor der Dienstrechts-Novelle 2011 insgesamt sowohl an einen Einleitungsbeschluss als auch an einen Verhandlungsbeschluss zu stellen waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Anforderungen an Einleitungsbeschlüsse nach dem BDG 1979 und nach dem insofern gleich lautenden Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ausgeführt, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320 und vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0326).
Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).
Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1998, Zl. 95/09/0112, und vom 18. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011).
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0145, vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0365, vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035, und vom 9. Oktober 2006, Zl. 2003/09/0016, mwN).
Im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand sind auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führende Verfahren zu sehen.
Der Revisionswerber macht in den Revisionen geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in § 24 VwGVG geregelt, der wie folgt lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Zu § 24 VwGVG enthalten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits - Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lediglich die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (gemeint: im VwGVG) den Bestimmungen im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprächen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wurde (2009 BlgNR 24. GP, 6).
Das BDG 1979 sieht hinsichtlich der Erlassung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 123 BDG 1997 keine von der allgemeinen Bestimmung des § 24 VwGVG abweichenden Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.
Eine Besonderheit der Regelung für den Einleitungsbeschluss im BDG 1979 besteht allerdings darin, dass für diesen die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 BDG 1979 gilt, wonach der Beamte nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht (Z. 1) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde (das ist die Dienstbehörde, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220) die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist oder (Z. 2) innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Wenn nach Erhebung einer Disziplinaranzeige notwendige Ermittlungen erforderlich sind, so sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung diese im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission von der Dienstbehörde zu führen, und die Verjährungsfrist des ersten Satzes verlängert sich um sechs Monate. Dies ändert allerdings grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen für die allfällige Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.
Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass auch ohne Antrag des bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Berufungswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der unabhängige Verwaltungssenat nach dieser Bestimmung von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn er dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/18/0072). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, für § 24 Abs. 1 VwGVG für maßgeblich erachtet. In den vorliegenden Fällen kann nicht gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen beliebig und ohne ausreichende Begründung von der Durchführung von mündlichen Verhandlungen abgesehen hätte.
Gründe für den Entfall von mündlichen Verhandlungen im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG lagen in den vorliegenden Fällen nicht vor, weil die Beschwerden nicht zurückzuweisen und die angefochtenen Bescheide nicht auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, nicht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder eine Weisung angefochten war und das Verwaltungsgericht auch nicht über eine Säumnisbeschwerde zu entscheiden hatte.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann zwar verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nach der hg. Judikatur nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2010, Zl. 2008/10/0315, und vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267 zu § 67d Abs. 3 AVG).