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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §12 Abs1 Z1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2013/12/0076 B 16. September 2013 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0530Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des S N in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Dezember 2012, Zl. 138.204/2-I/1/e/12, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 2. Februar 1976 geborene Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe E 2b als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Polizeiinspektion M in Verwendung.
In seiner Eingabe vom 28. Juli 2010 beantragte er die Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, u. a. die Zeiten an der Höheren Technischen Lehranstalt für Automatisierungstechnik in W in den Jahren 1990 bis 1995.
In seinem weiteren formularmäßigen Antrag vom 27. Oktober 2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG unter Berücksichtigung des erwähnten Schulbesuches in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 ermittelte das Landespolizeikommando Oberösterreich als Dienstbehörde erster Instanz gemäß §§ 12 und 113 GehG "durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage" den 1. Juni 1993 als Vorrückungsstichtag. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voranzusetzenden Zeiten betrage - so die wesentliche Begründung - fünf Jahre und acht Monate. Der Beschwerdeführer sei mit 1. Februar 1999 in die Verwendungsgruppe E 2c und mit 1. November 2000 in die Verwendungsgruppe E 2b ernannt worden, in der er sich auch derzeit befinde. Da er in keine der in § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen worden sei, könne für ihn der gemäß § 12 Abs. 1a Z. 1 angeführte verlängerte Zeitraum um ein Jahr nicht zur Anwendung gelangen.
In seinem dagegen erhobenen "Einspruch" vom 18. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der erste Halbsatz des § 12 Abs. 1a GehG beinhalte § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa. § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG verweise auf § 12 Abs. 3 oder 3a, welcher die Erfordernisse explizit enthalte. Diese Erfordernisse müssten nicht erfüllt werden und seien somit für die Anrechnung von sonstigen Zeiten nicht erforderlich. Daraus ergebe sich, dass seine Verwendungsgruppe (E 2b), in der er sich derzeit befinde, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages irrelevant sei. Er habe die höhere schulische Ausbildung iSd § 12 Abs. 2 Z. 6 lit. a GehG an der HTL in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1995 erfolgreich absolviert. Die neunte Schulstufe vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 sei zugleich die erste Klasse der HTL gewesen. Danach habe die höhere Schule noch weitere vier Jahre gedauert. Sein 18. Lebensjahr habe er am 2. Februar 1994 vollendet. Zusammenfassend erfülle er mit seiner Ausbildung die Anforderungen des § 12 Abs. 1a GehG, da er sonstige Zeiten, welche keine speziellen Erfordernisse verlange, aufzuweisen habe, die nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien, sondern zur Hälfte. Seine schulische Ausbildung umfasse aufgrund schulrechtlicher Vorschriften 13 Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe zur Erlangung des Abschlusszeugnisses bzw. in weiterer Folge für das Reifeprüfungszeugnis erforderlich gewesen sei. Die Dienstbehörde erster Instanz habe den Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis 31. Jänner 1999, der zwei Jahre und zwei Monate betrage, nur mit drei Monaten berücksichtigt. Somit seien zehn Monate nicht berücksichtigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Sie sprach weiters aus, dass der anspruchsbegründende Vorrückungsstichtag damit der 1. Juni 1993 sei und dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.
Begründend erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Zitierung des § 12 Abs. 1, 1a und 2 und § 12a GehG,
"dass aufgrund des übermittelten Formblattes im Hinblick auf die Aufschlüsselung und Bewertung der anrechenbaren Zeiten keine fehlerhafte Berechnung des Vorrückungsstichtages unter Heranziehung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erkannt werden konnte.
Das BM.I kann daher im erstinstanzlichen Bescheid weder eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens noch eine unrichtige Anrechnung von relevanten Zeiten erblicken.
Wie in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung dargestellt wurde, stellen die Zeiten vom 01.07.1994 bis 30.09.1995 und vom 01.12.1996 bis 31.01.1999 Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb Gehaltsgesetz dar. Diese Zeiten ergeben insgesamt 41 Monate, wovon 36 Monate sprich 3 Jahre zur Hälfte, dh. im Ausmaß von gesamt 18 Monaten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.
Unter Berücksichtigung der vollangerechneten Zeiten von 01.07.1991 bis 30.06.1994 und vom 01.10.1995 bis 30.06.1996, diese betragen gesamt 4 Jahre und 2 Monate, plus den 18 Monaten die sich aus der Halbanrechnung ergeben, war daher ein Zeitraum von 5 Jahren und 8 Monaten bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
Zu Ihrem Einwand bezüglich der Beilage des angeführten Bescheides der Behörde wird festgestellt, dass diese Berechnung keinen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellt. sondern dass ausschließlich die Bescheidbegründung maßgeblich ist.
In der Beilage wird die Zeitaufstellung in ihrem Gesamtausmaß zwar richtig dargestellt, jedoch ist diese dadurch eventuell für Sie insofern verwirrend, als 15 Monate zur Gänze aufscheinen obwohl diese, wie sowohl in der Bescheidbegründung im erstinstanzlichen Bescheid als auch im gegenständlichen Bescheid richtig dargestellt, nur zur Hälfte zu berücksichtigen waren. Ihr weiterer Einwand, dass ihnen durch diese Berechnung 10 Monate verloren gingen. scheint durch die beiden Bescheidbegründungen hinlänglich widerlegt.
Weiters darf aufgeführt werden. dass, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, in Ihrem Falle die Berücksichtigung der 13. Schulstufe als 'vollanrechenbar Zeit' im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm 12 Abs. 2 Z. 6 und § 12a Abs. 2 Z. 2 und 3 Gehaltsgesetz, aufgrund ihrer dienstrechtlichen Einstufung als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2b, gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Diese Rechtsansicht wird auch explizit durch die vom Gesetzgeber für den Exekutivbereich geschaffene Norm des § 12 Abs. 10 GehG bekräftigt, worin auf die 'Vollanrechenbarkeit' der Zeit der 13. Schulstufe (zur Erlangung der Reifeprüfung) für Exekutivbeamte eingegangen und daraus klar ersehen werden kann. dass diese Anrechnung nur im Fall der Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 im Zuge der damit einhergehenden obligatorischen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (Verbesserung) erfolgen kann.
Aufgrund dieser aus ha. Rechtsansicht eindeutigen gesetzlichen Regelung waren seitens der erstinstanzlichen Behörde die Zeiten Ihrer schulischen Ausbildung ab Vollendung der 12. Schulstufe richtigerweise nur zur Hälfte anzurechnen, wodurch sich eindeutig der 01.06.1993 als Vorrückungsstichtag ergibt."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des Vorrückungsstichtages und Vorrückung nach den §§ 8, 12 und 113 GehG verletzt; er beantragt, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu in der Sache zu erkennen, dass der Vorrückungsstichtag mit 15. September 1992 festgestellt und der Termin für die Vorrückung in die Gehaltsstrufe 12 mit 1. Juli 2014 festgelegt werde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Beschluss vom 16. September 2013, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom damaligen Tag, Zl. 2013/12/0076, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
In seinem Urteil vom 11. November 2014, C 530/13 - Schmitzer, beantwortete der Gerichtshof die mit Beschluss vom 16. September 2013 vorgelegte erste, zweite und dritte Frage wie folgt:
"1. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird.
2. Die Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass ein Beamter, der durch die Art der Festsetzung seines Vorrückungsstichtags eine Diskriminierung wegen des Alters erlitten hat, die Möglichkeit haben muss, unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn dieser Stichtag auf seinen Antrag hin neu festgesetzt wurde."
Weiters führte der Gerichtshof aus (RN 53), dass angesichts der Antworten auf die erste, zweite und dritte Frage die vierte, fünfte und sechste Frage nicht zu beantworten seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 79 Abs. 11 Z. 3 zweiter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Dienstbehörde erster Instanz hatte mit ihrem Bescheid vom 9. Mai 2012 den Vorrückungsstichtag (mit 1. Juni 1993) ermittelt. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid - unter Wiederholung des Vorrückungsstichtages - vollinhaltlich. In Ansehung dessen kommt dem letzten Satz des Spruches, wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, unter Bedachtnahme auf dessen narrative Formulierung und den Umstand, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Satz völlig unberührt lässt, keine normative Bedeutung zu, wovon offenbar auch die Beschwerde ausgeht.
Die vorliegende Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst in der Nichtanrechnung der 13. Schulstufe und aus der Altersdiskriminierung für "Alt-Beamte". Bei Beamten bestimmter Verwendungsgruppen werde die Zeit eines erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule zur Gänze angerechnet und nicht nur soweit zwölf Schulstufen überschritten würden. § 12 Abs. 1 GehG verlängere somit die voranzusetzenden Zeiten von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa GehG, soweit die zwölfte Schulstufe des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule zu überschreiten sei, für alle Beamte, während die nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG die in Abs. 2 Z. 6 angeführten Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule für Beamte in bestimmten Verwendungsgruppen zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen seien. Auf den Beschwerdefall bezogen sei daher unter anderem die Zeit des Maturajahres des Beschwerdeführers an der Höheren Technischen Lehranstalt in der Zeit von 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 zur Gänze dem Tag seiner Anstellung voranzusetzen. Unter Berücksichtigung weiterer Zeiten (des Präsenzdienstes, von Ferialarbeit sowie eines Anstellungsverhältnisses) ergäbe sich, dass insgesamt sechs Jahre, vier Monate und 15 Tage dem Tag der Anstellung am 1. Februar 1999 voranzusetzen seien, wodurch sich der Vorrückungsstichtag mit 15. September 1992 ergäbe. Eine neuerlich bewirkte Altersdiskriminierung liege nun darin begründet, dass andere "Altbeamte", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hätten, auch unter Berücksichtigung der durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffenen Optionsmöglichkeit im Ergebnis besoldungsrechtlich weiterhin günstiger behandelt würden. Diesen Beamten seien solche Zeiten nämlich schon nach der "Altrechtslage" für die Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages angerechnet worden.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/12/0032, verwiesen.
Die dort wiedergegebene Rechtslage war die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18. Dezember 2012 maßgebliche. Sie bildet - jedenfalls insoweit der Verwaltungsgerichtshof von seiner Befugnis in der Sache selbst zu entscheiden nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Bescheides. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2014/12/0004, mwN).
Vor diesem Hintergrund spielen die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, herausgegeben am 11. Februar 2015, getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides im Rahmen der hier durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändert auch die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 GehG in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen war und daher weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstellt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen worden war und der Verwendungsgruppe E 2b angehört. Er erfüllt damit keine der tatbestandlichen Voraussetzungen (Verwendungsgruppen) nach § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG, wodurch die Zeit eines erfolgreichen Studiums bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können, vorangesetzt werden könnte.
Auch liegt kein Fall der Überstellung nach § 12 Abs. 10 GehG vor.
Da der Beschwerdeführer eine Relevanz der in Rede stehenden
"13. Schulstufe" im Sinn des Abs. 3 (oder 3a) des § 12 GehG nicht in Betracht zog, scheidet eine (Voll-)Anrechnung der Zeit der
13. Schulstufe nach § 12 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 lit. a GehG aus.
Die von der Beschwerde erblickte Altersdiskriminierung liegt deshalb nicht vor, weil auch nach der "Altrechtslage", d.h. nach § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010, eine (Voll-)Anrechnung der 13. Schulstufe für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam; der normative Gehalt des § 12 Abs. 2 Z. 6 GehG erfuhr durch die in Rede stehende Novelle keine Änderung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hiebei konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169).
Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Februar 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2014120005.X00Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018