TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/18 2013/10/0113

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Index

L68503 Forst Wald Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1017;
ABGB §1392;
ABGB §1394;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
ForstausführungsG NÖ 1978 §17a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/10/0114 2013/10/0115 2013/10/0121 2013/10/0120 2013/10/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden

1.) der Freiwilligen Feuerwehr G, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstr. 33/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 12. März 2013, Zl. Senat-AB-12-2010, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0113), 2.) der Freiwilligen Feuerwehr T, gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, gegen den Bescheid des UVS vom 12. März 2013, Zl. Senat-AB-12- 2012, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0114), und 3.) der Freiwilligen Feuerwehr S, gleichfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Eigenthaler, gegen den Bescheid des UVS vom 12. März 2013, Zl. Senat-AB-12-2011, betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0115), sowie 4.) des Bundes (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in 1012 Wien, Stubenring 1, gegen die genannten Bescheide des UVS jeweils vom 12. März 2013, Zl. Senat-AB-12-2010 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0119), Zl. Senat-AB-12-2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0120) und Zl. Senat-AB-12-2011 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/10/0121), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.

Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2007, Zlen. 2006/10/0118 bis 0120, vom 16. Juni 2009, Zlen. 2007/10/0274 bis 0276, und vom 27. März 2012, Zlen. 2010/10/0227 bis 0229, verwiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007 wurden über Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 7. Juli 2005, jeweils betreffend Kostenersatz für einen Einsatz im Zuge eines Waldbrandes, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die (damals) belangte Behörde habe eine Heranziehung der für Einsätze der Feuerwehren in der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes festgesetzten Kostenersätze in Vollziehung des § 17a NÖ Forstausführungsgesetz zu Unrecht als ausgeschlossen erachtet.

Die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheide des UVS vom 11. September 2007 wurden mit hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009 über Beschwerden der viertbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, den (damals) angefochtenen Bescheiden könne nicht einmal ansatzweise entnommen werden, von welchen tatsächlichen Annahmen ausgehend die (damals) belangte Behörde welche Tarifsätze der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes herangezogen habe und wie sie zu den den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zuerkannten Kostenersätzen in Höhe von EUR 45.321,37, EUR 10.528,15 bzw. EUR 18.899,19 gelangt sei. Vielmehr hätten sich die (damals) angefochtenen Bescheide darauf beschränkt, auf die erwähnte Tarifordnung hinzuweisen, ohne die von den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen zu erörtern und die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheide des UVS vom 8. September 2010 wurden mit hg. Erkenntnis vom 27. März 2012 über Beschwerden der viertbeschwerdeführenden Partei wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die (damals) belangte Behörde habe übersehen, dass § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz jeder zur Waldbrandbekämpfung eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr (bzw. dem Rechtsträger der eingesetzten Berufsfeuerwehr) einen Anspruch auf Ersatz der ihnen aus diesem Einsatz (im Sinne des § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz) erwachsenen Kosten einräume, über den von der Behörde - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien - gemäß § 17a Abs. 5 NÖ Forstausführungsgesetz zu entscheiden sei. Eine gesetzliche Ermächtigung, im Falle der Beteiligung einer Vielzahl von Feuerwehren an der Bekämpfung eines Waldbrandes über die den Feuerwehren insgesamt erwachsenen Kosten zu entscheiden und einer (zB der einsatzleitenden) Feuerwehr die Gesamtkosten mit dem Auftrag zur Unterverteilung zuzuerkennen, bestehe nicht. Vielmehr sei auch in einem solchen Fall über die einzelnen aus einem solchen Einsatz herrührenden, gesetzmäßig geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Die Zuerkennung der Gesamtkosten der Waldbrandbekämpfung an eine der beteiligten Feuerwehren hätte auch nicht damit begründet werden können, dass dieser durch die anderen Feuerwehren kostenersatzpflichtige Hilfe geleistet worden sei (vgl. § 33 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz) und ihr im Umfang dieser Kostenersatzpflicht Kosten iSd § 17a Abs. 2 NÖ Forstausführungsgesetz erwachsen wären. § 63 Abs. 1 Z. 4 NÖ Feuerwehrgesetz sehe nämlich für diesen Fall keine Kostenersatzpflicht der Feuerwehr, sondern vielmehr der Gemeinde vor, deren Feuerwehr eine solche Hilfeleistung in Anspruch genommen habe. Schon aus diesem Grund könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Hilfeleistung zu entrichtenden Kosten gemäß § 17a Abs. 5 NÖ Forstausführungsgesetz jener Feuerwehr zuzusprechen wären, der Hilfe geleistet worden sei. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien hätten schließlich auch nicht behauptet, dass ihnen die Ersatzansprüche der übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren mit den entsprechenden Rechtsfolgen abgetreten worden wären. Es erübrige sich daher im vorliegenden Fall, auf die Frage der Abtretbarkeit des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches gemäß § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz nach den §§ 1392 f. ABGB einzugehen und gegebenenfalls eine Prüfung der (damals) angefochtenen Bescheide auf dieser Grundlage vorzunehmen.

2.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (erstgenannten) Ersatzbescheid vom 12. März 2013 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes am 29. September 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:

1.) Mannschaftskosten:

EUR

2.890,68

2.) Fahrzeugkosten:

EUR

1.177,15

3.) Wiederbeschaffungskosten:

EUR

545,67

4.) Verbrauchsmaterial:

EUR

490,80

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die erstbeschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung am 29. September 2003, 08:52 bis 13:05 Uhr, begehrt, und zwar EUR 1.091,33 für beschädigtes Gerät, EUR 237,-- für Speisen und Getränke, EUR 490,80 für Treibstoff, EUR 10.137,-- als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 7.180,06 als pauschalierten Ersatz für das eingesetzte Gerät.

Da die Feuerwehr die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig, dies allerdings nur hinsichtlich der ihr selbst erwachsenen Kosten. Hinsichtlich der den übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträgern erwachsenen Kosten sei nunmehr vorgebracht worden, dass diese Forderungen in Folge des hg. Erkenntnisses vom 27. März 2012 abgetreten worden seien und diese Abtretungen ex tunc wirkten. Dazu sei auszuführen, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die gegenständliche Ersatzforderung sei zedierbar, für die erstbeschwerdeführende Partei nichts gewonnen sei. Es zähle nämlich zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsfigur der Zession, dass durch sie das Schuldverhältnis inhaltlich unverändert bleibe und es zu keinen Verschlechterungen für den Schuldner kommen dürfe. Dieser könne daher dem Zessionar gegenüber alle Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Zedenten zugestanden seien. Obwohl es möglich sei, Forderungen rückwirkend zu übertragen, komme diese rückwirkende Kraft nur zwischen den Parteien - also dem Zedenten und dem Zessionar - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Insbesondere bleibe sie auf eine bereits eingetretene Verjährung ohne Einfluss (Verweis auf RIS Justiz RS0014617). Davon ausgehend hätten die beteiligten Feuerwehren - mit Wirkung für sie - die Forderungen auch ex tunc übertragen können, eine Wirkung für den Bund könne jedoch lediglich ex nunc (also ab 2012) eintreten. Da die Ansprüche der übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträger in diesem Zeitpunkt aber bereits erloschen gewesen seien, habe ein diesbezüglicher Zuspruch an die erstbeschwerdeführende Partei nicht erfolgen können.

Weiters sei davon auszugehen, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz - entsprechend dem seitens der erstbeschwerdeführenden Partei lediglich im eigenen Namen gestellten Antrag vom 28. Jänner 2005 - nur über Ansprüche der erstbeschwerdeführenden Partei abgesprochen worden sei; Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstand des Antrages und des Bescheides auch Ansprüche Dritter gewesen wären, die von der erstbeschwerdeführenden Partei vertretungsweise geltend gemacht worden seien, seien nicht zu erkennen, sodass sich auch Nachfragen bzw. Verbesserungsaufträge der Behörden erübrigt hätten.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe Mannschaftskosten für 26 Mann a 8,5 Stunden geltend gemacht. Diese Einsatzzeiten seien angesichts einer reinen Branddauer von 4,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar, wobei die Zeiten der An- und Abreise ebenso wie jene des Leitungsbaues und -abbaues einzubeziehen gewesen seien; bei der Einsatzzeit der erstbeschwerdeführenden Partei sei zu berücksichtigen, dass diese die Brandsicherheitswache zu übernehmen gehabt habe. Dem unter dem Titel "Mannschaftskosten" zuzusprechenden Kostenersatz sei ein Stundensatz von EUR 13,08 (entsprechend Tarif A 1.01 der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes) zu Grunde zu legen, wobei angefangene Stunden bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz zu rechnen seien.

Dass besondere Umstände im vorliegenden Fall dazu geführt hätten, dass der Feuerwehr aus dem Einsatz geringere als die in der Tarifordnung genannten Kosten erwachsen wären, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein Rückgriff auf die Tarifordnung sei daher zulässig.

Unter Berücksichtigung der Einsatzdauer der von der erstbeschwerdeführenden Partei eingesetzten bzw. bereit gestellten Fahrzeuge ergebe sich nach der erwähnten Tarifordnung hiefür ein Kostenersatz in Höhe von EUR 1.177,15.

In Ansehung des begehrten Ersatzes für beschädigtes Gerät sei der Kostenersatz mit der Hälfte des Wiederbeschaffungswertes, also mit EUR 545,67 festzusetzen gewesen. Schließlich seien die Kosten des Treibstoffverbrauches mit EUR 490,80 zuzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0113 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei sowie die zur hg. Zl. 2013/10/0119 protokollierte Beschwerde der viertbeschwerdeführenden Partei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab und sprach keinen Kostenersatz an.

3.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (zweitgenannten) Ersatzbescheid vom 12. März 2013 wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes vom 14. bis 15. August 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:

1.) Mannschaftskosten:

EUR

2.563,68

2.) Fahrzeugkosten:

EUR

784,08

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die zweitbeschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung zwischen 14. August 2003, 17:10 Uhr, und 25. August 2003, 00:30 Uhr, beantragt, und zwar EUR 233,90 für Speisen und Getränke, EUR 143,80 für Treibstoff, EUR 7.185,28 als pauschalierten Ersatz für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 3.199,07 als pauschalierten Ersatz für das eingesetzte Gerät.

Da die Feuerwehr die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig, dies allerdings nur hinsichtlich der ihr selbst erwachsenen Kosten. Hinsichtlich der den übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträgern erwachsenen Kosten sei nunmehr vorgebracht worden, dass diese Forderungen in Folge des hg. Erkenntnisses vom 27. März 2012 abgetreten worden seien und diese Abtretungen ex tunc wirkten. Dazu sei auszuführen, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die gegenständliche Ersatzforderung sei zedierbar, für die zweitbeschwerdeführende Partei nichts gewonnen sei. Es zähle nämlich zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsfigur der Zession, dass durch sie das Schuldverhältnis inhaltlich unverändert bleibe und es zu keinen Verschlechterungen für den Schuldner kommen dürfe. Dieser könne daher dem Zessionar gegenüber alle Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Zedenten zugestanden seien. Obwohl es möglich sei, Forderungen rückwirkend zu übertragen, komme diese rückwirkende Kraft nur zwischen den Parteien - also dem Zedenten und dem Zessionar - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Insbesondere bleibe sie auf eine bereits eingetretene Verjährung ohne Einfluss (Verweis auf RIS Justiz RS0014617). Davon ausgehend hätten die beteiligten Feuerwehren - mit Wirkung für sie - die Forderungen auch ex tunc übertragen können, eine Wirkung für den Bund könne jedoch lediglich ex nunc (also ab 2012) eintreten. Da die Ansprüche der übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträger in diesem Zeitpunkt aber bereits erloschen gewesen seien, habe ein diesbezüglicher Zuspruch an die zweitbeschwerdeführende Partei nicht erfolgen können.

Weiters sei davon auszugehen, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz - entsprechend dem seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei lediglich im eigenen Namen gestellten Antrag vom 1. Juni 2004 - nur über Ansprüche der zweitbeschwerdeführenden Partei abgesprochen worden sei; Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstand des Antrages und des Bescheides auch Ansprüche Dritter gewesen wären, die von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretungsweise geltend gemacht worden seien, seien nicht zu erkennen, sodass sich auch Nachfragen bzw. Verbesserungsaufträge der Behörden erübrigt hätten.

Die zweitbeschwerdeführende Partei habe Mannschaftskosten in der Höhe von 147 Mannstunden geltend gemacht. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von EUR 17,44 laut Tarif A 1.02 der erwähnten Tarifordnung seien Mannschaftskosten in der Höhe von EUR 2.563,68 zuzusprechen gewesen, weil die genannten Einsatzzeiten angesichts einer reinen Branddauer von 4,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar seien; die Zeiten der An- und Abreise seien ebenso einzubeziehen wie jene des Leitungsbaues bzw. -abbaues. Auch die Dauer der Aufräumarbeiten sei keinesfalls unangemessen lang gewesen.

Das Vorliegen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall zu geringeren Kosten der Feuerwehr geführt hätten, als in der Tarifordnung genannt seien, habe das Verwaltungsverfahren nicht erbracht.

Betreffend die Fahrzeugkosten ergebe sich unter Berücksichtigung der Einsatz- bzw. Bereitstellungsdauer der von der zweitbeschwerdeführenden Partei eingesetzten Fahrzeuge nach der erwähnten Tarifordnung ein Kostenersatz von insgesamt EUR 784,08.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0114 protokollierte Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei sowie die zur hg. Zl. 2013/10/0120 protokollierte Beschwerde der viertbeschwerdeführenden Partei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab und sprach keinen Kostenersatz an.

4.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen (drittgenannten) Ersatzbescheid vom 12. März 2013 wurde der drittbeschwerdeführenden Partei der Ersatz folgender aus der Bekämpfung eines Waldbrandes vom 24. bis 25. August 2003 erwachsenen Kosten durch den Bund zugesprochen:

1.) Mannschaftskosten:

EUR

14.366,88

2.) Fahrzeugkosten:

3.) Wiederbeschaffungskosten:

EUREUR

1.895,58

331,80

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, die drittbeschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 23. September 2003 den Ersatz der Kosten einer Waldbrandbekämpfung zwischen 24. August 2003, 13:50 Uhr, und 25. August 2003, 15:30 Uhr, beantragt, und zwar EUR 1.508,04 Ersatz für beschädigtes Gerät, EUR 889,34 für Speisen und Getränke, EUR 37.633,68 als Ersatz für die eingesetzte Mannschaft sowie EUR 6.752,05 als Ersatz für das eingesetzte Gerät.

Da die Feuerwehr die verursachten Kosten zu tragen gehabt habe und in ihrem Vermögen eine Minderung eingetreten sei, sei der gestellte Antrag zulässig, dies allerdings nur hinsichtlich der ihr selbst erwachsenen Kosten. Hinsichtlich der den übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträgern erwachsenen Kosten sei nunmehr vorgebracht worden, dass diese Forderungen in Folge des hg. Erkenntnisses vom 27. März 2012 abgetreten worden seien und diese Abtretungen ex tunc wirkten. Dazu sei auszuführen, dass selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die gegenständliche Ersatzforderung sei zedierbar, für die drittbeschwerdeführende Partei nichts gewonnen sei. Es zähle nämlich zu den tragenden Grundsätzen der Rechtsfigur der Zession, dass durch sie das Schuldverhältnis inhaltlich unverändert bleibe und es zu keinen Verschlechterungen für den Schuldner kommen dürfe. Dieser könne daher dem Zessionar gegenüber alle Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Zedenten zugestanden seien. Obwohl es möglich sei, Forderungen rückwirkend zu übertragen, komme diese rückwirkende Kraft nur zwischen den Parteien - also dem Zedenten und dem Zessionar - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten. Insbesondere bleibe sie auf eine bereits eingetretene Verjährung ohne Einfluss (Verweis auf RIS Justiz RS0014617). Davon ausgehend hätten die beteiligten Feuerwehren - mit Wirkung für sie - die Forderungen auch ex tunc übertragen können, eine Wirkung für den Bund könne jedoch lediglich ex nunc (also ab 2012) eintreten. Da die Ansprüche der übrigen Feuerwehren bzw. deren Rechtsträger in diesem Zeitpunkt aber bereits erloschen gewesen seien, habe ein diesbezüglicher Zuspruch an die drittbeschwerdeführende Partei nicht erfolgen können.

Weiters sei davon auszugehen, dass im Bescheid der Behörde erster Instanz - entsprechend dem seitens der drittbeschwerdeführenden Partei lediglich im eigenen Namen gestellten Antrag vom 18. Mai 2004 - nur über Ansprüche der drittbeschwerdeführenden Partei abgesprochen worden sei; Anhaltspunkte dafür, dass Gegenstand des Antrages und des Bescheides auch Ansprüche Dritter gewesen wären, die von der drittbeschwerdeführenden Partei vertretungsweise geltend gemacht worden seien, seien nicht zu erkennen, sodass sich auch Nachfragen bzw. Verbesserungsaufträge der Behörden erübrigt hätten.

Die drittbeschwerdeführende Partei habe Mannschaftskosten für den 24. August 2003 für 32 Mann a 10 Stunden sowie für den 25. August 2003 für 34 Mann a 14 Stunden geltend gemacht. Die genannten Einsatzzeiten seien angesichts einer reinen Branddauer von 21,5 Stunden schlüssig und nachvollziehbar, wobei die Zeiten der An- und Abreise ebenso einzubeziehen gewesen seien wie jene des Leitungsbaues bzw. -abbaues. Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von EUR 25,44 für den 24. August 2003 (einem Sonntag) laut Tarif A 1.03 der erwähnten Tarifordnung sowie eines Stundensatzes von EUR 13,08 für den 25. August 2003 (laut Tarif A 1.01) ergebe sich der spruchgemäß zugesprochene Gesamtbetrag. Dass 43 Mann noch drei Stunden nach dem Brand im Einsatz gewesen seien, sei - im Gegensatz zur Auffassung der viertbeschwerdeführenden Partei - nachvollziehbar, weil während dieses Zeitraumes eine Brandsicherheitswache notwendig und Aufräumungs- und Rückverlegungsarbeiten vorzunehmen gewesen seien.

Das Vorliegen besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall zu geringeren Kosten der Feuerwehr geführt hätten, als in der Tarifordnung genannt seien, habe das Verwaltungsverfahren nicht erbracht.

Betreffend die Fahrzeugkosten ergebe sich unter Berücksichtigung der Einsatz- bzw. Bereitstellungsdauer der von der drittbeschwerdeführenden Partei eingesetzten Fahrzeuge nach der erwähnten Tarifordnung ein Kostenersatz von EUR 1.895,58 und hinsichtlich des beschädigten Gerätes ein Ersatzanspruch in Höhe von EUR 331,80.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0115 protokollierte Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei sowie die zur hg. Zl. 2013/10/0121 protokollierte Beschwerde der viertbeschwerdeführenden Partei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab und sprach keinen Kostenersatz an.

5.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Er hat sodann erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, lautet auszugsweise:

"Ermächtigung der Landesgesetzgebung

§ 42. Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

a)

Meldung von Waldbränden,

b)

Organisation der Bekämpfung von Waldbränden,

c)

Hilfeleistung bei der Abwehr,

d)

Bekämpfungsmaßnahmen am Brandorte,

e)

nach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen und

f)

Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

zu erlassen."

1.3. Die in Ausführung dieser Ermächtigung erlassenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des NÖ Forstausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 6851-6, lauten auszugsweise wie folgt:

"Sonderbestimmungen für

die Waldbrandbekämpfung

§ 17

(1) Bei Waldbränden kommt bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandplatz dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten örtlich zuständigen Forstorgan die Leitung der Brandbekämpfungsmaßnahmen zu.

(2) Ist Abs. 1 nicht anwendbar, dann hat sich der Leiter oder die Leiterin der Brandbekämpfungsmaßnahmen in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu bedienen.

§ 17a

Kostentragung bei Waldbränden

(1) Kosten, die aus der Bekämpfung von Waldbränden erwachsen sind, hat nach den Bestimmungen der folgenden Absätze der Bund zu ersetzen.

(2) Kosten der Waldbrandbekämpfung sind insbesondere die Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoff- und Löschmittel, Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400.

(3) Anspruch auf Kostenersatz haben die Gemeinden oder die sonstigen Rechtsträger von Feuerwehren, die zur Waldbrandbekämpfung eingesetzt waren.

(4) Anträge auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.

(5) Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.

(6) Sofern der Waldbrand auf ein Verschulden zurückzuführen ist, bleiben die Ansprüche des Bundes an den Schuldtragenden oder Schuldtragende auf Ersatz der Kosten unberührt.

(7) Soweit in den vorstehenden Absätzen Aufgaben der Gemeinden geregelt sind, sind diese Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches."

2.1. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien bringen zunächst vor, sie hätten "formgerechte Forderungsabtretung(en)" vorgewiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Abtretungen gegenüber dem Bund lediglich ex nunc wirkten, sei unzutreffend. Die Rückwirkung (der Forderungsabtretung) sei nur in der Weise beschränkt, dass die Rechtsposition des Dritten nicht beeinträchtigt werden dürfe. Der Bund habe aber keinerlei Schlechterstellung zu befürchten, da er sämtliche Einwendungen, die er (gemeint:) den übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren entgegenhalten hätte können, auch den erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien entgegenhalten könne. Es sei inhaltlich rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Ansprüche der beteiligten Feuerwehren als erloschen angesehen und einen diesbezüglichen Zuspruch nicht vorgenommen habe.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Einer abschließenden Beurteilung der Frage der Abtretbarkeit des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches gemäß § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz nach den §§ 1392 f. ABGB bedarf es in den Beschwerdefällen nicht. Selbst unter der Annahme einer Abtretbarkeit ist das Beschwerdevorbringen nämlich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen:

Die von den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mit Urkundenvorlage vom 7. Februar 2013 vorgelegten - undatierten - Abtretungserklärungen der übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien stammen unstrittig aus der Zeit nach dem genannten hg. Erkenntnis vom 27. März 2012. Entgegen der Ansicht der erstbis drittbeschwerdeführenden Parteien lässt sich diesen Erklärungen aber eine (auf den Zeitpunkt der Entstehung bzw. der Geltendmachung durch die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien) "rückwirkende Abtretung" der Ersatzansprüche nach § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz gar nicht entnehmen, verweisen diese doch insofern lediglich - ohne jegliche Konkretisierung - darauf, dass die beteiligten Feuerwehren ihre Ersatzansprüche an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien "abgetreten haben".

Davon abgesehen hätte eine (auf den Zeitpunkt der Entstehung bzw. der Geltendmachung durch die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien) "rückwirkende Abtretung " der Ersatzansprüche nach § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz aber auch nicht zu einem diesbezüglichen Zuspruch an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien führen können. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dürfen sich die - bestehenden - Rechtspositionen des Schuldners durch die Zession, auf die er ja keinen Einfluss hat, nicht verschlechtern (vgl. etwa das Urteil vom 22. Februar 2007, 8 Ob 92/06x, mwH; siehe zum Verschlechterungsverbot auch Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz. 1 zu § 1394, Thöni in Klang, Kommentar zum ABGB3, Rz. 3 ff zu § 1394). Entgegen der - nicht näher begründeten - Ansicht der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wäre dies aber hier der Fall, weil die Ersatzansprüche der übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren mangels Geltendmachung innerhalb der in § 17a Abs. 4 erster Satz NÖ Forstausführungsgesetz vorgesehenen Frist zu keinem Zuspruch führen hätten können. Eine Verschlechterung der Rechtsposition der viertbeschwerdeführenden Partei dadurch, dass Ersatzansprüche rückwirkend mit der Wirkung abgetreten werden, dass eine Verfristung nach § 17a Abs. 4 erster Satz NÖ Forstausführungsgesetz nicht zum Tragen kommt, käme daher nicht in Betracht.

2.2. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien bringen auch vor, die "Unterbehörden (und im Ergebnis die Berufungsbehörde)" wären verpflichtet gewesen, sie anzuleiten, "gegebenenfalls Abtretungserklärungen beizubringen oder die Bevollmächtigung für die eingesetzten Feuerwehren nachzuweisen". Da dies unterlassen worden sei, seien die angefochtenen Bescheide mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Dem ist zu erwidern, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht so weit geht, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens zu geben, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0168, mwH). Die Unterlassung einer Anleitung zur Beibringung von Abtretungserklärungen stellt demnach in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Verfahrensmangel dar.

Soweit die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien überdies auf eine Bevollmächtigung durch die übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren Bezug nehmen, genügt es darauf hinzuweisen, dass weder den vorliegenden Anträgen auf Kostenersatz gemäß § 17a Abs. 4 erster Satz NÖ Forstausführungsgesetz noch den Anträgen auf bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 17a Abs. 5 erster Satz leg. cit. entnommen werden kann, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien für die übrigen an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Feuerwehren vertretungsweise eingeschritten sind. Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist zwar unabdingbare, nicht aber hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10, Rz. 7). Dass eine derartige Offenlegung gegenüber der Behörde erfolgt wäre, wird auch in den Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien nicht konkret behauptet.

3.1. Die viertbeschwerdeführende Partei macht in ihren Beschwerden zunächst als Verfahrensfehler "eine mangelhafte Begründung bzw. unschlüssige Beweiswürdigung durch Verwertung von Aussagen des wegen Befangenheit abgelehnten feuerwehrfachlichen Sachverständigen" geltend. Sie bezieht sich dabei auf Äußerungen des Sachverständigen im Anschluss an die Verhandlung vor der belangten Behörde am 26. Jänner 2010 ("Ich verstehe nicht, dass der Bund nicht zahlt."; "Die (Verwaltungsgerichtshofbeschwerden) darf man gar niemanden zeigen. Die sind eine Frechheit."), aus denen die viertbeschwerdeführende Partei eine Befangenheit des Sachverständigen ableitet.

Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2010/06/0205, mwH).

Derartige konkrete Umstände wurden aber nicht aufgezeigt, zumal die erwähnten Aussagen keine eindeutigen Hinweise im Sinne der wiedergegebenen hg. Judikatur darstellen. Insbesondere kann aus der Meinung des Sachverständigen zur Rechtsfrage, ob der Bund überhaupt ersatzpflichtig ist, nicht auf eine Befangenheit in den von ihm zu lösenden Sachfragen geschlossen werden.

Dazu kommt, dass die Beiziehung eines befangenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung bewirkt, sondern einen Verfahrensmangel darstellt, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des (davon betroffenen) angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde im Einzelfall bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen das Gutachten oder den sich darauf gründenden Bescheid ergeben. Derartige sachliche Bedenken bestehen aber nicht.

3.2. Die viertbeschwerdeführende Partei behauptet mit umfangreichen Darlegungen auch eine "Untauglichkeit der Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des Kostenersatzes".

Dem ist zu entgegnen, dass- worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009 hingewiesen hat - mit dem von der viertbeschwerdeführenden Partei erhobenen Vorwurf, die erwähnte Tarifordnung weise keine Begründung auf, sie sei daher nicht nachvollziehbar und unschlüssig, ebenso wie mit dem Vorbringen, es sei aus Gründen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung fraglich, ob die Tarifordnung in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt herangezogen werden könne, "besondere Umstände des konkreten Falles", die im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 21. Juni 2007 gegen eine Heranziehung der Tarifordnung sprechen - insbesondere solche Umstände, aus denen hervorgeht, dass der Feuerwehr im konkreten Fall geringere Kosten als in der Tarifordnung angesetzt erwachsen sind -, nicht aufgezeigt werden. Dabei wird vielmehr übersehen, dass mit dem erwähnten Erkenntnis bereits klargestellt wurde, dass die Tarifordnung - im Tatsachenbereich - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der der Feuerwehr erwachsenen Kosten darstellt.

3.3. Die viertbeschwerdeführende Partei macht mit umfangreichen Ausführungen auch geltend, der Zuspruch von Kostenersatz an die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien sei mangels Antragslegitimation der jeweiligen Feuerwehr unzulässig. Zudem sei die Heranziehung der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes aus näher dargelegten (insbesondere verfassungsrechtlichen) Gründen (nicht nur untauglich, sondern) unzulässig.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Verwaltungsgerichtshof in den aufhebenden Erkenntnissen vom 21. Juni 2007 und 27. März 2012 darüber bereits - gegenteilig zum Standpunkt der viertbeschwerdeführenden Partei - bindend entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Bindungswirkung an ein aufhebendes Erkenntnis nicht nur für die Verwaltungsbehörde, sondern im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, auch für den Gerichtshof selbst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0051, mwH).

Dass eine insofern maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt, wird von der viertbeschwerdeführenden Partei nicht aufgezeigt. Entgegen deren Ansicht lässt weder der Umstand, dass in den genannten Vorerkenntnissen - aus Sicht der viertbeschwerdeführenden Partei - die "Bestimmung (des § 17a Abs. 3 NÖ Forstausführungsgesetz) nicht - in gebotener Weise - interpretiert" worden sei, noch derjenige, dass der Verwaltungsgerichtshof "die Bestimmung des § 2 F-VG offensichtlich nicht zu Grunde gelegt" habe, die Bindungswirkung der genannten hg. Erkenntnisse entfallen.

4. Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Kosten waren schon im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keinen Kostenantrag gestellt hat, nicht zuzusprechen.

Wien, am 18. Februar 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBefangenheit von SachverständigenBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100113.X00

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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