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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG in Purkersdorf, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 2013, Zl. N-104929/10-2012-St, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. März 2012, N10-74/16-2011, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land der nunmehrigen Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße "S" in der KG L, Gemeinde G, und KG A, Gemeinde R.
Gegen diesen Bescheid erhob die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft Berufung, der die Oberösterreichische Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid stattgab und der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Errichtung der Forststraße "S" im beantragten Projektumfang unter Berufung auf § 5 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 Z 2 letzter Satz des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. 129, versagte.
Die belangte Behörde gründet ihren Bescheid - zusammengefasst - auf die Bewilligungspflicht für die Neuanlage von Forststraßen im Grünland gemäß § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 iVm § 14 Abs. 1 leg. cit. Gestützt auf ein Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz stellte die belangte Behörde fest, dass das beantragte Vorhaben "in Summe" massiv dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe und daher in eine Interessenabwägung einzutreten, sowie, dass das öffentliche Interesse in der Bewahrung von Naturhaushalt und Landschaftsschutz als "sehr hoch" zu bewerten sei.
Dem stünden die öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Forststraße auf einer Länge von 1.960 m zur Erschließung einer Waldfläche von 40 ha gegenüber. Ein öffentliches Interesse an der Errichtung sei durch die rechtskräftig erteilte forstrechtliche Errichtungsbewilligung für die gegenständliche Forststraße dargelegt. Darüberhinaus liege es im öffentlichen Interesse und sei es forstgesetzlich geboten, den Wald von Schadhölzern zu räumen und Schädlingsbefall oder gefahrdrohende Schädlingsvermehrung hintanzuhalten. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass eine alternative Holzbringung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewerkstelligen sei, wobei es der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu einem "Kleinwaldbesitzer", der nicht über entsprechendes technisches Gerät und know-how verfüge - eher zuzumuten sei, einen erhöhten Aufwand zu tragen.
Auch erkannte die belangte Behörde an, dass es sich beim Erschließungsgebiet zum größten Teil um Wirtschaftswald bzw. um Schutzwald im Ertrag handle und sich daraus ein begründetes wirtschaftliches Interesse am Bau der Forststraße ableiten lasse. Dieses private und "möglicherweise" auch regionale wirtschaftliche Interesse werde nicht in Abrede gestellt und spreche im Zusammenhang mit dem oben angeführten öffentlichen Interesse an der Forststraßenerrichtung für das Vorhaben der Beschwerdeführerin, der ein hohes öffentliches und privates Interesse an der Errichtung der Forststraße zuzugestehen sei. Allerdings überwiege aufgrund des dargelegten sehr hohen öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im gegenständlichen Fall "eindeutig" das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz das öffentliche und private Interesse der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Forststraße. Eine Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und Fristen scheide im konkreten Fall aus, da die Forststraße mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz auch damit nicht in Einklang gebracht werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idgF, lauten auszugsweise:
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
...
2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, erforderlich ist;
...
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützte Auffassung zugrunde, dass die Errichtung der projektierten Forststraße zu einer erheblichen Störung des Landschaftsbildes und zu einer irreversiblen Schädigung des Naturhaushaltes führe. Das beantragte Vorhaben laufe in Summe massiv dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, weshalb in eine Interessenabwägung einzutreten sei. Im gegenständlichen Fall stünde das als "sehr hoch" zu bewertende öffentliche Interesse an der Bewahrung von Naturhaushalt und Landschaftsbild den öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Forststraße gegenüber. Die Behörde gestehe der Beschwerdeführerin zwar ein hohes öffentliches und privates Interesse an der Errichtung der Forststraße zu, jedoch überwiege das als sehr hoch zu bewertende öffentliche Interesse an der Erhaltung von Naturhaushalt und Landschaftsbild die Interessen der Beschwerdeführerin. Dieser Interessenabwägung legte die belangte Behörde u.a. auch die "Tatsache" zugrunde, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten, der Erfahrung und ihrer "Schlagkraft" wirtschaftlich zumutbar sei, erhöhte Aufwände für eine Bringung zu tragen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - soweit im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich - zunächst ins Treffen, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten Eingriffe in den Naturhaushalt sowie der "massiven" Störung des Landschaftsbildes nur pauschale Beurteilungen, jedoch keine konkreten, quantitativ und qualitativ nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der geschützten Güter bei Verwirklichung des Vorhabens enthalte. Selbst das dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten sei diesbezüglich mangelhaft; die unreflektierte und nicht näher begründete Übernahme dieses mangelhaften Gutachtens stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Die darauf beruhenden Feststellungen der belangten Behörde reichten daher auch nicht als Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung aus.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung bringt die Beschwerde vor, dass diese nicht die Voraussetzungen einer ausreichenden, gewichteten Darstellung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz erfülle, zumal sich die Gewichtung durch die belangte Behörde in der Aussage erschöpfe, dass dieses Interesse "sehr hoch" sei. Diese nicht näher begründete Aussage stelle keine schlüssige und nach objektiven Kriterien nachvollziehbare Gewichtung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz dar.
Des Weiteren lasse sich der Bescheidbegründung nicht entnehmen, welche öffentlichen und privaten Interessen der Bundesforste an der Errichtung der Forststraße von der belangten Behörde tatsächlich berücksichtigt worden seien, noch weniger eine entsprechende Gewichtung. Zunächst führe die belangte Behörde aus, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Forststraße durch die rechtskräftig erteilte forstrechtliche Errichtungsbewilligung dargelegt, und es auch im öffentlichen Interesse gelegen sei, den Wald von Schadhölzern zu räumen und Schädlingsbefall oder gefahrdrohende Schädlingsvermehrung hintanzuhalten.
Sodann betone die belangte Behörde, dass es sich beim Erschließungsgebiet zum größten Teil um Wirtschaftswald bzw. Schutzwald im Ertrag handle und sich daraus ein begründetes wirtschaftliches Interesse am Bau der Forststraße ableiten lasse, wobei dieses private und möglicherweise regionalwirtschaftliche Interesse nicht in Abrede gestellt werde und im Zusammenhang mit dem angeführten öffentlichen Interesse an der Forststraßenerrichtung für die Beschwerdeführerin spreche. Schließlich führe die belangte Behörde aus, dass eine anderweitige Holzbringung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewerkstelligen sei, der Beschwerdeführerin es allerdings im Gegensatz zu einem "Kleinwaldbesitzer", der nicht über entsprechendes technisches Gerät und know-how verfüge, eher zuzumuten sei, einen erhöhten Aufwand zu tragen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellten diese widersprüchlichen Ausführungen keine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dar, weil ihnen nicht entnommen werden könne, welche Interessen die belangte Behörde nun tatsächlich zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe; umso weniger lasse sich eine nachvollziehbare Gewichtung der Interessen der Bundesforste daraus entnehmen.
Der Standpunkt, die Bundesforste könnten einen erhöhten Bringungsaufwand im Gegensatz zu einem "Kleinwaldbesitzer" tragen, sei als unzulässige und unsachliche Differenzierung und Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht geeignet, die Entscheidung zu begründen.
Des Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0064) darauf, dass ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung nicht nur unter Gesichtspunkten der Schutzwirkung des Waldes, sondern insbesondere auch unter seiner Nutzwirkung in Betracht zu ziehen sei. Beim gegebenen Erschließungsgebiet handle es sich zum größten Teil um Wirtschaftswald, also Wald, der überwiegend der Nutzfunktion diene und in seiner Bewirtschaftung nicht eingeschränkt sei. Schon daraus lasse sich das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Bau der Forststraße ableiten, dies auch in Hinblick auf § 6 Abs. 2 lit. a Forstgesetz, wonach das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und solcher Beschaffenheit anzustreben sei, dass insbesondere auch die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz sichergestellt sei. Es fehlten auch hierzu Feststellungen und eine begründete Würdigung des Interesses der Beschwerdeführerin an der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis einen relevanten Verfahrensmangel auf:
So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in einem ersten Schritt zu prüfen hat, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz (vgl. § 1 Oö. NSchG 2001) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen hat. Hiefür bedarf es aber der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. etwa die zu den ähnlichen Vorgängerbestimmungen des § 14 Oö. NSchG 2001 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398, und vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0037, mwN). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Oö. NSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. dazu das Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2004/10/0175, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht, zumal die belangte Behörde in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 im Wesentlichen zunächst lediglich feststellt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Naturhaushalt und Landschaftsbild als "sehr hoch" zu bewerten sei, sowie, dass dieses das öffentliche und private Interesse der Beschwerdeführerin an der Errichtung der Forststraße "eindeutig" überwiege. Auch die dieser Interessenabwägung von der belangten Behörde zu Grunde gelegte "Tatsache", dass das "Verhältnis des notwendigen Eingriffs zur erschließbaren Fläche zu Ungunsten des Forststraßenprojektes ausgeht", vermag aufgrund ihrer mangelnden Konkretisierung die durch die o.z. Judikatur aufgestellten Anforderungen nicht zu erfüllen.
Damit entspricht der angefochtene Bescheid nicht den oben dargelegten Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides und haftet ihm daher ein wesentlicher Begründungsmangel an.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2015
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100074.X00Im RIS seit
20.03.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015