TE Vfgh Beschluss 2015/2/19 E1116/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; keine Verletzung irgendeines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28. Mai 2014 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,– (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er einen Lastkraftwagen, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteige, gelenkt und bei einer Überprüfung durch Polizeiorgane die erforderlichen Unterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, die in der Verordnung EWG Nr 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte bzw. bei Fehlen der Fahrerkarte oder der Schaublätter eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers) nicht habe vorgelegen können.

2.              Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7. Juli 2014 Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

3.              Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und im durch Art4 des 7. ZPEMRK garantierten Recht, wegen derselben strafbaren Handlung nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt wird.

4.              Die Beschwerde ist nicht zulässig.

4.1.              Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid – nunmehr das bekämpfte Erkenntnis – irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid bzw. das Erkenntnis demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 17.840/2006, 19.595/2011 und zuletzt VfGH 5.6.2014, B115/2014).

Daher setzt die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid bzw. ein Erkenntnis ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides bzw. Erkenntnisses voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid bzw. das Erkenntnis beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid – nunmehr das angefochtene Erkenntnis – die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993 und 14.413/1996).

Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, weil dem Beschwerdebegehren des Rechtsmittelwerbers durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis voll Rechnung getragen und – unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Verwaltungsbehörde, welche das Straferkenntnis erlassen hat – jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet (vgl. VfSlg 9686/1983 und 10.015/1984).

Damit fehlt aber dem Beschwerdeführer die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer.

4.2.              Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1116.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten