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63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 betr den Anspruch auf Abfertigung infolge Zumutbarkeit der Anrufung eines ArbeitsgerichtsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art140 B-VG, begehrt der Antragsteller, §84 Abs2 Z8 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl 86, idF BGBl I 210/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
1. Die §§30 Abs1, 84 und 92c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl 86, idF BGBl I 32/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Enden des Dienstverhältnisses
§30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
5. durch vorzeitige Auflösung oder
6. durch Zeitablauf nach §24 Abs9 oder nach §46 Abs6 oder
7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Abfertigung
§84. (1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs1a bis 8 anzuwenden:
1. auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
2. auf Vertragslehrer, soweit sich aus §92c nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
3. auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt IIb, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den §§49k und 49r nicht anderes ergibt,
4. auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten III und IV, soweit sich aus den §§54f und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt,
5. auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Abs2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.
Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs1a bis 8 schließt eine Anwendung des §35 jedenfalls aus.
(1a) Den von Abs1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§4 Abs3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach §32 Abs2 Z1, 3 oder 6 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§34 Abs2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß §34 Abs3 oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§34 Abs5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß §30 Abs1 Z3 oder 4 endet.
(3) Abweichend vom Abs2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§15c Abs1 Z2 MSchG oder §5 Abs1 Z2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
das Dienstverhältnis kündigt.
[…]
(3b) Abweichend von Abs2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
(3c) Abweichend vom Abs2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. kündigt oder
2. mit einem im §253c Abs2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs3c das nach Abs4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder gemäß §50e BDG 1979 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
[…]
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß §27 Abs4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z2 litb angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
[…]
Abfertigung der Vertragslehrer
§92c. (1) §84 Abs2 Z1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§38 Abs2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs1 in Verbindung mit §84 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß §42g in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
2. §1 Abs14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl 340, idF BGBl I 210/2013, lautet wie folgt:
"(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
1. nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
2. die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl I Nr 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach §136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV."
III. Antragsvorbringen
1. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus:
"1. Zu überprüfen ist ein Bundesgesetz, nämlich die Bestimmung des §84 Abs2 Z8 des Bundesgesetzes vom 17.03.1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG).
2. Der Antragsteller wird durch das oben genannt[e] Gesetz in seinem subjektiven Recht auf Gleichbehandlung im Sinne des Art7 B-VG […] verletzt.
3. Der Antragsteller ist nicht bloß potentiell betroffen, sondern unmittelbar, denn aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmung hat er faktisch seinen Abfertigungsanspruch mit Übernahme des Antragstellers in das öffentlich[-]rechtliche Dienstverhältnis zum Bund verloren.
4. Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit ist nicht gegeben. Es ist kein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren, das Gelegenheit zur Anregung eines Antrages auf Normprüfung bzw. zu einer auf Artikel 144 B-VG gestützten Anrufung des VfGH bieten würde, anhängig."
2. Der Antragsteller legt seine Bedenken – auszugsweise – wie folgt dar:
"Nunmehr ist zu prüfen, ob eine sachliche Differenzierung vorliegt, dass nach dem 31.12.2004 pragmatisiert[e] Beamte, welche gem. §1 Abs14 PG 1965 nicht mehr unter das Pensionsgesetz 1965 fallen, gem. §84 Abs2 Z8 VBG keinen Abfertigungsanspruch haben, Vertragsbedienstete hingegen sehr wohl.
Würden nach dem 31.12.2004 pragmatisiert[e] Beamte noch unter das Pensionsgesetz 1965 fallen, gäbe es eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung. In diesem Fall hätte der Antragsteller Anspruch auf eine erhöhte Pension, was den Wegfall der Abfertigung kompensieren würde. Da dem Antragsteller jedoch weder eine erhöhte Pension nach dem Pensionsgesetz 1965 zusteht und auch der Abfertigungsanspruch aufgrund der Bestimmung des §84 Abs2 Z8 VBG entfällt, liegt jedenfalls eine unsachliche Differenzierung vor.
Es sind keine wesentlichen Unterschiede zwischen nach dem 31.12.2004 pragmatisiert[en] Beamte[n], welche gem. §1 Abs14 PG 1965 nicht mehr unter das Pensionsgesetz 1965 fallen[,] und Vertragsbediensteten ersichtlich, die es rechtfertigen würden[,] diese beiden Personengruppen gesetzlich unterschiedlich zu behandeln.
Bei der Prüfung, ob eine unsachliche Differenzierung vorliegt, kommt es auch nicht auf die Absicht des Gesetzgeber[s] an, sondern ausschließlich auf den objektiven Gehalt der Regelung, auf das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses […] (VfSlg 10.090/1984 uva). Rechtfertigungsgründe[,] die es dem Gesetzgeber erlauben würden[,] eine Regelung, unter Verzicht auf die Bedachtnahme auf jeden Einzelfall, zu treffen[,] und die zu dem gegenständlichen Ergebnis führen, liegen keine vor.
Wird die genannte Bestimmung aufgehoben, so würde die beschriebene Rechtswidrigkeit beseitigt werden. Das angefochtene Gesetz verletzt, wie bereits mehrfach erwähnt, den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichberechtigung im Sinne des Art7 B-VG und dies ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. ohne Erlassung eines Bescheides. Der durch das Gesetz vorliegende Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt unmittelbar und ist nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt, da dieses vorsieht, dass für den Antragsteller der Abfertigungsanspruch aufgrund der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch Übernahme in den öffentlich-rechtlichen Dienst entfiel."
IV. Erwägungen
Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit genereller Normen steht einem Antragsteller unter anderem dann offen, wenn vom Antragsteller ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werden kann, das ihm Gelegenheit bietet, die von ihm gehegten Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften vorzubringen und anzuregen, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag gestellt wird (s. VfSlg 18.246/2007, 19.821/2013), oder selbst gleichzeitig mit einem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen (vgl. Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, §62a VfGG). Wie der Verfassungsgerichtshof in Zusammenhang mit nach Art139 und 140 B-VG gestellten Individualanträgen mehrfach ausgeführt hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände das Recht auf Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt (vgl. zB VfSlg 8312/1978, 11.344/1987, 18.182/2007, 19.575/2011). Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zudem auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache nicht an (vgl. VfSlg 12.914/1991, 13.226/1992, 13.754/1994, 15.163/1998, 16.867/2003, 18.188/2007; VfGH 12.3.2014, G1/2014 ua.; 14.6.2014, G12/2014, V29/2014).
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Zumutbarkeit eines solchen Weges hier gegeben. Bei der Frage, ob ein Abfertigungsanspruch gemäß §84 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Rechtsverhältnis zwischen Vertragsbediensteten und ihrem Dienstgeber betrifft und somit auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht. Auch wenn derzeit – wie vom Antragsteller vorgebracht – ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht anhängig sein sollte, ist es dem Antragsteller möglich, eine Entscheidung der Arbeits- und Sozialgerichte über das Bestehen eines solchen Abfertigungsanspruches zu erwirken (vgl. Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 1996, 301; Zach/Germ, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Einführung X [45. Lfg.]; OGH 29.8.2002, 8 Ob A 188/02h, zu den Vorgängerbestimmungen §§35 und 49 Vertragsbedienstetengesetz 1948 idF vor BGBl I 100/2002; vgl. auch Neumayr, §50 ASGG, in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht2, 2011, Rz 9, mit Verweis auf OGH 19.12.1990, 9 Ob A 236, 237/90, SZ 63/228; zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen vgl. Art21 Abs1 B-VG). Anlässlich dieses Verfahrens kann der Antragsteller auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinweisen und die Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §84 Abs2 Z8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wegen Verfassungswidrigkeit anregen oder selbst einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Wäre zusätzlich auch die Stellung eines Individualantrages zulässig, so gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626/1999 mwN). Das Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die einen Individualantrag im vorliegenden Fall dennoch zulässig machen würden, hat der Antragsteller nicht vorgebracht und ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
3. Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse (Verstoß gegen die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG) hin geprüfte – Individualantrag ist sohin schon deshalb mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen offensteht. Auf die Frage, ob der Antragsteller aktuell betroffen ist oder die aktuelle Betroffenheit etwa infolge eingetretener Verjährung (vgl. §18a Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie allgemein zur Qualifikation von Abfertigungsansprüchen als Entgeltforderung mit der Konsequenz, dass sie der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §1486 Z5 ABGB unterliegen, OGH 30.8.1989, 9 Ob A 505/89) auszuschließen ist, musste somit nicht mehr eingegangen werden.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Abfertigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G228.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015