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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Die Stadtgemeinde Ansfelden ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,— bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ansfelden erteilte dem Bauwerber mit Bescheid vom 12. März 2013 die Baubewilligung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf dem Grundstück Nr 2765/8, KG Ansfelden, unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden. Die gegen den abweisenden Berufungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobene – und ab 1. Jänner 2014 als Beschwerde behandelte – Vorstellung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab.
2. Gegen das abweisende Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher dieser die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsteils des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden, behauptet.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsteils Nr 4 des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Ansfelden in der Fassung der Änderung Nr 4.56, beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am 10. Mai 2012, aufsichtsbehördlich genehmigt durch Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juni 2012, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 11. Juni 2012, soweit er sich auf die von der Änderung Nr 4.56 erfassten Flächen bezieht, (ab hier: Flächenwidmungsteil) und des Bebauungsplans Nr 126.00 "Betriebsbaugebiet Lell", beschlossen im Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden am 11. Mai 2009, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Juni 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel am 14. Juni 2009, soweit er sich auf jene Fläche bezieht, die zwischen der als "Standortgerechter Gehölz- und Gebüschstreifen" ausgewiesenen Fläche und den Grundstücken Nr 3292 und Nr 2765/2, KG Ansfelden, liegt (ab hier: Bebauungsplan), ein. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015, V123-124/2014, hob der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsteil und den Bebauungsplan als gesetzwidrig auf.
4. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses den mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015, V123-124/2014, als gesetzwidrig aufgehobenen Flächenwidmungsteil angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass das Landesverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte es den Flächenwidmungsteil nicht angewendet.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,— sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1245.2014Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015