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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art141 Abs1 litf, litgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung betreffend die Streichung einer Person aus einem Wählerverzeichnis wegen Nichtzuständigkeit des VfGH; Vorrang der Wahlgerichtsbarkeit vor der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Erkenntnis vom 8. Dezember 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Gresten vom 27. November 2014, mit welchem einem Berichtigungsantrag der zweitbeteiligten Partei gegen das Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl der Gemeinde Gresten vom 25. Jänner 2015 stattgegeben und die erstbeteiligte Partei aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurde, erhobene Beschwerde des Einschreiters als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützte und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe.
2. Gemäß – dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffenen – Art141 Abs1 litf B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litg leg. cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen. Vom zitierten Begriff der "Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfGH 23.2.2015, E158/2015). Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 litg B-VG) in den Fällen der lita bis f des Art141 Abs1 B-VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art144 B-VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art141 B-VG zugänglich (vgl. wiederum VfGH 23.2.2015, E158/2015).
3. Die vorliegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann also allein auf Grund des Art141 B-VG angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat der Einschreiter aber nicht erhoben: Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Eingabe ist ausdrücklich als "Beschwerde gemäß Art144 B-VG" bezeichnet; für den Einschreiter wird die Bezeichnung "Beschwerdeführer" verwendet. Auch die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit, welche von einer – im Verfahren nach Art141 B-VG nur für den hier nicht einschlägigen Fall des §71a VfGG festgelegten –sechswöchigen Frist ausgehen, sowie der Antrag auf Ersatz der Kosten, welcher im Verfahren nach Art141 B-VG, sieht man vom hier nicht in Betracht kommenden §71a Abs5 VfGG ab, nicht vorgesehen ist (vgl. §27 VfGG, dazu etwa VfSlg 15.357/1998, 18.729/2009), deuten auf die Absicht hin, eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde zu erheben. Daher kommt auch eine Umdeutung der Eingabe in eine auf Art141 B-VG gestützte Anfechtung nicht in Betracht (vgl. auch VfSlg 6751/1972, 11.388/1987, 13.129/1992); im Übrigen wäre eine solche Anfechtung im vorliegenden Fall bereits wegen Versäumung der in §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG festgelegten (vierwöchigen) Anfechtungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.
4. Die stattdessen auf Grund von Art144 B-VG erhobene Beschwerde ist wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 18.729/2009, 19.573/2011; VfGH 5.3.2012, B127/12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die bekämpfte Entscheidung den unrichtigen Hinweis enthält, es bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben (vgl. VfSlg 12.532/1990, 17.772/2006, 18.940/2009).
Schlagworte
Wahlen, Wählerevidenz, Auslegung eines Antrages, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E156.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015