TE Vfgh Beschluss 2015/3/11 G29/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §18, §19 Abs3 Z2 lite, §62a Abs3, Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer "Gesetzesbeschwerde" wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit selbst verfasster Eingabe brachte der Einschreiter aus Anlass einer beim Landesgericht Wiener Neustadt zZ 37 Hv 20/14 protokollierten Strafsache und einer beim Landesgericht Krems an der Donau zZ 39 Ns 2/14h protokollierten Strafvollzugssache eine der Sache nach wohl auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützte "Gesetzesbeschwerde im Strafrecht" ein.

Mit Verfügung vom 30. Jänner 2015 – zugestellt am 4. Februar 2015 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen unter anderem auf, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung(en) des ordentlichen Gerichtes erster Instanz vorzulegen, aus deren Anlass er sich an den Verfassungsgerichtshof wendet, sowie das (die) gegen diese Entscheidung(en) erhobene(n) Rechtsmittel in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag der Zustellung der (jeweiligen) erstinstanzlichen Entscheidung und den Tag der Einbringung des (jeweiligen) Rechtsmittels anzugeben (§62a Abs3 Z2 und Abs4 VfGG).

Der Antragsteller legte daraufhin – mit am 3. März 2015 zur Post gegebener Eingabe – den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Dezember 2014, 37 Hv 20/14v-392, betreffend eine Vorhaftanrechnung, die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2014, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. August 2014, 12 Os 77/14m-4, mit dem seine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 6. Mai 2014, 37 Hv 20/14v-382, zurückgewiesen wurde, sowie den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. September 2014, 39 Ns 2/14h-22, betreffend nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs vor. Damit ist er dem Mängelbehebungsauftrag aber insoweit nicht nachgekommen, als er weder die gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobene Beschwerde vorgelegt noch den Tag der Zustellung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung und den Tag der Einbringung des jeweiligen Rechtsmittels bekannt gegeben hat.

Die "Gesetzesbeschwerde in Strafsachen" ist daher bereits gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G29.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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