RS Vwgh 2015/1/29 Ro 2014/07/0028

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

61999CO0065 Willeme / Kommission;
62007CO0512 Occhetto / Donnici;
EURallg;
VwGG §30;
WRG 1959 §104a;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Die "Hauptsache" iSd Judikatur des EuGH (vgl. B des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999, Claude Willeme/Kommission, C- 65/99 P(R), Slg. 1999, I-01857; B des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Jänner 2009, Achille Occhetto, C-512/07 P(R) und C-15/08 P(R)) dessen volle Wirksamkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll, stellt das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und der in diesem Verfahren erlassene Bescheid dar. Um die Untersagung der Ausübung dieser eingeräumten Wasserbenutzung geht es der Revisionswerberin. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wird mit der vorliegenden Revision aber nicht angefochten. Nach Ansicht des VwGH stellt das vorliegende Verfahren nach § 21a WRG 1959, das nach den Ausführungen des LH die Erforderlichkeit der Adaptierung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Pflichtwasserabgabe gezeigt habe, nicht den geeigneten "Ort" für eine einstweilige Anordnung, um die Ausübung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu untersagen, dar. Wie die Revisionswerberin in ihrem Antrag selbst ausführt, steht in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand. Mit dem gegenständlichen Antrag kann somit nicht die Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes in der erwähnten, die wasserrechtliche Bewilligung selbst betreffenden "Hauptsache" erreicht werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070028.J05

Im RIS seit

16.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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