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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61999CO0065 Willeme / Kommission;Rechtssatz
Die "Hauptsache" iSd Judikatur des EuGH (vgl. B des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999, Claude Willeme/Kommission, C- 65/99 P(R), Slg. 1999, I-01857; B des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Jänner 2009, Achille Occhetto, C-512/07 P(R) und C-15/08 P(R)) dessen volle Wirksamkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll, stellt das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und der in diesem Verfahren erlassene Bescheid dar. Um die Untersagung der Ausübung dieser eingeräumten Wasserbenutzung geht es der Revisionswerberin. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wird mit der vorliegenden Revision aber nicht angefochten. Nach Ansicht des VwGH stellt das vorliegende Verfahren nach § 21a WRG 1959, das nach den Ausführungen des LH die Erforderlichkeit der Adaptierung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Pflichtwasserabgabe gezeigt habe, nicht den geeigneten "Ort" für eine einstweilige Anordnung, um die Ausübung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zu untersagen, dar. Wie die Revisionswerberin in ihrem Antrag selbst ausführt, steht in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens auf dem Prüfstand. Mit dem gegenständlichen Antrag kann somit nicht die Sicherung des vorläufigen Rechtsschutzes in der erwähnten, die wasserrechtliche Bewilligung selbst betreffenden "Hauptsache" erreicht werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070028.J05Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015