TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0306

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des PR in Graz, geboren am 10. September 1970, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juni 2000, Zl. 206.210/0-XII/37/98, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 5. Juni 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 6. Juni 1994 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juli 1994 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt zusammenfassend Folgendes an:

Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil es in Liberia zwischen den Anhängern von Samuel Doe und Johnson Yormie zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei "United Liberation Independent Movement Organisation" (ULIMO) gewesen. Im März 1990 habe er gesehen, wie sein Vater und andere Personen in Monrovia von uniformierten Soldaten des Yormie in ein Militärlager nach Geo gebracht worden seien. Auch der Beschwerdeführer sei zwei Wochen in diesem Lager eingesperrt worden und während der Anhaltung von den Soldaten des Prince Yormie mit den Fäusten, mit den Füßen sowie mit Holzstöcken geschlagen worden. Durch diese Misshandlungen habe er Verletzungen davongetragen. Nach zwei Wochen Aufenthalt im Lager habe der Beschwerdeführer mit drei anderen Soldaten Wasser holen sollen. Von dem Soldaten, der den Beschwerdeführer begleitet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er flüchten solle. Er sei zu den ECOMOG-Truppen nach Monrovia gelaufen und habe dort neun Monate lang Schutz gefunden. Am 27.5.1993 sei dieser mit anderen 80 Personen nach Togo gebracht worden, weil im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen auch das Lager in Monrovia angegriffen worden sei. Togo habe der Beschwerdeführer verlassen, weil die Oppositionsparteien den Präsidenten stürzen wollten und eine innerpolitische Krise geherrscht hätte. Weitere Gründe für seine Flucht könne er nicht angeben.

In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, unterstützendes Mitglied der Taylor-Partei, der National Patriot Front of Liberia (NPFL) gewesen zu sein. Einige Männer von Charles Taylor seien an seinen Vater herangetreten und hätten diesen aufgefordert, der Geheimgesellschaft "Poro" beizutreten. Als sein Vater sich jedoch geweigert habe, weil er deren Rituale nicht mochte, sei das Haus zerstört und seine Familie von Taylor-Truppen verhaftet worden. Auch er selber sei verhaftet und von den Truppen Taylors in ein halbfertiges Haus eingesperrt worden.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund der Bürgerkriegsgeschehnisse verlassen habe. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe wurden wegen ihrer Widersprüchlichkeit der Entscheidung nicht zugrundegelegt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grunde nicht gegeben sei. In einer Eventualbegründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass in dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers im Fluchtzeitpunkt Krieg geherrscht habe, für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wäre, sie unterlässt es jedoch, die Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels darzulegen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 616 ff). Die allgemein gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente sind ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Weil bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200306.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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