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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, wird auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070102.L01Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017