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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Rechtssatz
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Aufwand für eine vom Mitbeteiligten vor Einleitung des Vorverfahrens erstattete Äußerung nach dem Gesetz nicht ersatzfähig ist (vgl. § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 Z. 2 und § 51 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070082.L01Im RIS seit
16.03.2015Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019