RS Vwgh 2015/1/29 Ra 2014/07/0059

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 §62 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Bei Übertragung der zu §§ 138 und 21a WRG 1959 ergangenen Rechstprechung auf die Rechtslage des AWG 2002, ist davon auszugehen, dass auch § 62 Abs. 3 AWG 2002 kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 nicht. Zunächst ist aber durch einen auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 gestützten Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können. Auch hier wäre die nach Erfüllung des Auftrages nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 gegebene Situation bzw. die Art und das Ausmaß der dennoch verletzten öffentlichen Interessen genau darzustellen, da diese Situation die Grundlage (der Art, des Umfangs und des zeitlichen Bezugs) für die allenfalls weiter vorgeschriebenen Maßnahmen nach dem § 62 Abs. 3 AWG 2002 darstellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070059.L03

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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