RS Vwgh 2015/1/29 Ra 2014/07/0059

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 §62 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002, mit der unter bestimmten Voraussetzungen ein Eingriff in einen rechtskräftig erteilten Konsens möglich gemacht wird, entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 21a WRG 1959. In beiden Gesetzen finden sich auch Instrumente zur Beseitigung konsenswidriger Zustände; im WRG 1959 in § 138, im AWG 2002 (ua) in § 62 Abs. 2. Vor diesem Hintergrund kann die zu §§ 138 und 21a WRG 1959 ergangene Rechtsprechung auch auf das AWG 2002 übertragen werden. § 21a WRG 1959 ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, dass (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des § 21a WRG 1959 nicht. Zunächst ist durch einen auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach § 21a WRG 1959 vorzugehen, wobei beide Aufträge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 vorliegen. Die nach Erfüllung des Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegebene Situation bzw. Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 21a WRG 1959 entsprechen (vgl. E 18. Jänner 1994, 93/07/0063; E 22. Juni 1993, 92/07/0145). Daraus folgt, dass in einer solchen Situation ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959, das sich an einem fiktiven konsensgemäßen Zustand orientiert, alleine nicht rechtmäßig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070059.L02

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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