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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §43;Rechtssatz
§ 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 AWG 2002 - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen (vgl. E 20. September 2012, 2011/07/0235). Voraussetzung für die Vorschreibung solcher nachträglicher Maßnahmen ist daher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 AWG 2002 - somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort verwiesenen mitanzuwendenden Vorschriften - trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind. § 62 Abs. 3 AWG 2002 bezieht sich daher nur auf genehmigte, nicht aber auf konsenslose Anlagenteile.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070059.L01Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017