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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1994 §94 Z63;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0202 E 24. September 2014 RS 9Stammrechtssatz
Da nach § 24 Abs 2 PostmarktG 2009 auf die Anbieter von Postdiensten die GewO 1994 keine Anwendung findet, besteht kein rechtlicher Widerspruch zwischen einer nach der GewO 1994 erteilten Bewilligung für das reglementierte Speditionsgewerbe (über das die bf Partei verfügt, vgl § 94 Z 63 GewO 1994 "Spediteure einschließlich der Transportagenden"; § 407 des UGB) und der Erbringung eines Postdienstes für Postpakete. Vielmehr bedeutet die Regelung des § 24 Abs 2 PostmarktG 2009, dass für die Erbringung eines Postdienstes für Postpakete als Postsendung nicht die GewO 1994, sondern das PostmarktG 2009 zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012030058.X06Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015