RS Vwgh 2015/1/29 2012/03/0058

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202080
91/02 Post

Norm

31997L0067 Postdienste-RL Art2 Z6;
EURallg;
PostG §14;
PostG §18;
PostG §9;
PostmarktG 2009 §3 Z10;

Rechtssatz

Der Frachtbrief hat in erster Linie die Funktion einer Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag. Für die Frage, ob die Pakete "Postpakete" im Sinne des § 3 Z 10 PostmarktG 2009 (bzw Art 2 Z 6 der RL 97/67/EG) sind, kann aus dem Umstand, dass die bf Partei den Transport von Sendungen ausschließlich unter Anschluss eines Frachtbriefes vornimmt, daher nichts geschlossen werden. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf die Bestimmung des § 12 Z 1 Postgesetz 1837, PGS Nr 47/1838, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese nur den Transport von "Frachtbriefe(n) und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, (...) mitgegeben werden" als solche betraf (und diese Urkunden aus dem auf Briefe und periodische Schriften beschränkten Staatsvorbehalt nach § 7 leg. cit ausnahm), aber keine Aussage über die unter Anschluss von Frachtbriefen beförderten Sendungen enthielt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9, 14, 18 des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957 über das Postwesen, BGBl Nr 58/1957 (PostG), für den Standpunkt der bf Partei etwas zu gewinnen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030058.X01

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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