RS Vfgh 2015/2/19 G228/2014

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VertragsbedienstetenG 1948 §84 Abs2 Z8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 betr den Anspruch auf Abfertigung infolge Zumutbarkeit der Anrufung eines Arbeitsgerichts

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Abfertigungsanspruch gemäß §84 des VertragsbedienstetenG 1948 besteht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Rechtsverhältnis zwischen Vertragsbediensteten und ihrem Dienstgeber betrifft und somit auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruht. Auch wenn derzeit - wie vom Antragsteller vorgebracht - ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht anhängig sein sollte, ist es dem Antragsteller möglich, eine Entscheidung der Arbeits- und Sozialgerichte über das Bestehen eines solchen Abfertigungsanspruches zu erwirken. Anlässlich dieses Verfahrens kann der Antragsteller auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken hinweisen und die Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §84 Abs2 Z8 des VertragsbedienstetenG 1948 wegen Verfassungswidrigkeit anregen oder selbst einen Gesetzesprüfungsantrag stellen.

Entscheidungstexte

  • G228/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2015 G228/2014

Schlagworte

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Abfertigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G228.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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