RS Vfgh 2015/2/19 E21/2015

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Veröffentlicht am 19.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33
ZPO §146

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Erhebung einer Beschwerde mangels zumutbarer Handlungen seitens des Rechtsanwalts; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde nach eigenem Vorbringen dem Rechtsvertreter der antragstellenden Partei am 25.06.2014 zugestellt, der ihr am nächsten Tag eine Kopie der Entscheidung übermittelte. Aus dem Vorbringen lässt sich jedoch auch entnehmen, dass erst ca sechs Monate nach Zustellung der Entscheidung anlässlich einer Besprechung zwischen dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Antragsteller und seinem Rechtsvertreter erstmals eine Kontaktaufnahme erfolgte, in deren Zuge der Antragsteller ua über die Möglichkeit, Beschwerde beim VfGH zu erheben, informiert wurde.

Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass seitens des Rechtsvertreters - abgesehen von der Übermittlung der Entscheidung - irgendwelche Anstrengungen unternommen worden wären, mit seinem Mandanten Kontakt aufzunehmen oder die - "der deutschen Sprache nicht mächtig[e]" - antragstellende Partei über den Inhalt der Entscheidung sowie die gegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. Der Rechtsvertreter hat demnach nicht versucht, zumutbare Handlungen zu setzen (idS zB VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Diese Unterlassungen können aber nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren können, und sie sind einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

  • E21/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2015 E21/2015

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E21.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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