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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe nach Abweisung des VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Soweit sich die als "Berufung" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des VfGH vom 20.11.2014 (betr die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit) richtet, ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil gegen einen den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss des VfGH kein Rechtsmittel mehr offen steht.
Sollte der Einschreiter mit seiner Eingabe neuerlich um Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2014 ansuchen, wäre dieser Antrag mangels zwischenzeitiger Änderung der Sach- und Rechtslage ebenfalls zurückzuweisen.
Soweit die Eingabe schließlich eine Deutung als - selbstverfasste - Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2014 zulässt, ist sie zurückzuweisen, weil sie entgegen §17 Abs2 VfGG nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde. Auf den Anwaltszwang bei Einbringung einer Beschwerde wurde der Einschreiter im Rahmen des Beschlusses vom 20.11.2014 ausdrücklich hingewiesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1483.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015