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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Eine zwar innerhalb der maßgeblichen Frist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Eingabe gilt als verspätet eingebracht (vgl zB VfSlg 10782/1986, 11224/1987 oder 14112/1995). Der Beschwerdeführer übermittelte den Wiedereinsetzungsantrag samt Beschwerde zwar am 12.12.2014 mittels elektronischen Rechtsverkehrs, brachte seine Eingabe aber bei einer unzuständige Stelle ein: Gemäß §148 Abs1 ZPO wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung nämlich beim VfGH einzubringen gewesen, weil auch die Beschwerde gemäß Art144 B-VG ursprünglich bereits an den VfGH zu richten gewesen wäre. Die per elektronischen Rechtsverkehr an das unzuständige Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe wurde von diesem dem VfGH erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist weitergeleitet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1101.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015