RS Vfgh 2015/2/19 E1116/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; keine Verletzung irgendeines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen einen Bescheid bzw ein Erkenntnis setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides bzw Erkenntnisses voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid bzw das Erkenntnis beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid - nunmehr das angefochtene Erkenntnis - die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.

Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, weil dem Beschwerdebegehren des Rechtsmittelwerbers durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis voll Rechnung getragen und - unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Verwaltungsbehörde, welche das Straferkenntnis erlassen hat - jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet.

Entscheidungstexte

  • E1116/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.02.2015 E1116/2014

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1116.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten