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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; keine Verletzung irgendeines subjektiven Rechts des BeschwerdeführersRechtssatz
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VfGH gegen einen Bescheid bzw ein Erkenntnis setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides bzw Erkenntnisses voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid bzw das Erkenntnis beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid - nunmehr das angefochtene Erkenntnis - die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.
Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, weil dem Beschwerdebegehren des Rechtsmittelwerbers durch das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis voll Rechnung getragen und - unbeschadet des weiteren rechtlichen Vorgehens der Verwaltungsbehörde, welche das Straferkenntnis erlassen hat - jener Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Beschwerdeführer für beschwert erachtetet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1116.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015