RS Vfgh 2015/3/3 G181/2014 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2015
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art135 Abs1, Art135a Abs1
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG) §26 Z6
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VwGVG §54

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien betreffend die den Landesrechtspflegerinnen und -rechtspflegern übertragenen Aufgaben in Verwaltungsstrafsachen mangels wesensmäßiger Eignung dieser Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger

Rechtssatz

Aufhebung des §26 Z6 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl 83/2012, idF LGBl 45/2013.

Soweit das antragstellende Gericht in der Durchführung zweier verwaltungsgerichtlicher Verfahren, nämlich im Falle einer Entscheidung durch einen Rechtspfleger und anschließender Erhebung einer Vorstellung gemäß §54 VwGVG an den zuständigen Richter, eine im Lichte des - aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden - Sachlichkeitsgebotes verfassungswidrige unnötige Erschwerung der Rechtsschutzsuche erblickt, verfehlt es mit dem gegen die bekämpfte Bestimmung gerichteten Aufhebungsbegehren den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit. Diese Verfassungswidrigkeit läge in - dem vom antragstellenden Gericht unbekämpft gebliebenen - §54 VwGVG. Im Übrigen hegt der VfGH gegenüber dem Umstand alleine, dass der Gesetzgeber dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen Richter nach Maßgabe der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung gemäß Art135a B-VG ein Verfahren vor einem Rechtspfleger vorschaltet, keine Bedenken im Lichte des Sachlichkeitsgebotes.

Gleiches gilt für die im Lichte des Rechts auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) dargelegten Bedenken gegen die durch die Rechtspflegerzuständigkeit (in Zusammenschau mit der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erstentscheidung) bewirkte "zweimalige Vorschaltung von Entscheidungsträgern, die nicht den Erfordernissen des Art6 EMRK entsprechen".

Selbst wenn im Hinblick auf das dargelegte Bedenken die richtige Bestimmung bekämpft wäre, bliebe ihm der Erfolg versagt, weil das Bedenken jedenfalls nicht zutrifft.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR ist die dem Verfahren vor dem zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtes vorgelagerte Entscheidungszuständigkeit eines Rechtspflegers (zur mangelnden Tribunalqualität des Rechtspflegers vgl VfSlg 19825/2013), deren zentraler Zweck die Steigerung der Effizienz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, im Lichte des Art6 EMRK zulässig; dem verschlägt der Umstand nichts, dass mit dem Rechtspfleger - nach der Verwaltungsbehörde - bereits ein zweites Organ berufen ist, das kein Tribunal iSd Art6 EMRK ist.

Verwaltungsgerichte erkennen von Verfassungs wegen durch Richter (Art135 Abs1 B-VG).

Der Ermächtigung zur Übertragung der Besorgung "einzelner" Arten von Geschäften an Rechtspfleger gemäß Art135a B-VG sind Grenzen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gesetzt.

Bei der Beurteilung, ob eine Art von Geschäften in qualitativer Hinsicht einer Besorgung durch Rechtspfleger zugänglich ist, ist der Zweck der Einrichtung von Rechtspflegern zu berücksichtigen. Dieser war - und ist - die "Entlastung" der Richter (vgl die Erläut zur RV 167 BlgNR 6. GP, 2 [ad §56a GOG, RGBl. 217/1896, idF BGBl 182/1950]).

Bestimmte Arten von Geschäften der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz sind von Verfassungs wegen der Besorgung durch Richter vorbehalten; an Rechtspfleger kann nur die Besorgung jener Arten von Geschäften übertragen werden, die sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen. Die wesensmäßige Eignung einer Art von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger kann insbesondere ihr geringer Schwierigkeitsgrad oder ihr hohes Maß an Standardisierbarkeit begründen.

Für die Beurteilung, ob sich eine Art von Geschäften ihrem Wesen nach für die Besorgung durch Rechtspfleger eignet, ist nicht maßgeblich, welchen Grad an "besonderer Ausbildung" Rechtspfleger im Einzelfall aufweisen.

Der schon in Art135 B-VG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Richter ausgeübt wird, lässt sich nicht dadurch substituieren, dass in von Rechtspflegern selbstständig zu führenden Verfahren einem Richter Aufsichts-, Eingriffs- und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden.

Verwaltungsgerichte entscheiden insbesondere (und die bekämpfte Bestimmung betrifft ausschließlich diesen Fall) über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die - viele Fälle des Einsatzes von Rechtspflegern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit kennzeichnende - Konstellation, dass Verfahrensgegenstand die Fällung einer Erstentscheidung ist, liegt bei der Tätigkeit von Rechtspflegern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz typischerweise (und im vorliegenden Fall zur Gänze) nicht vor. Vielmehr geht es vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach um die Kontrolle von Entscheidungen der Verwaltung, also - wiederum verglichen mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit - materiell gesehen um eine Tätigkeit, die für ein Instanzgericht charakteristisch ist. Der Rechtspfleger in der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ist damit wie der Verwaltungsrichter typischerweise (und im vorliegenden Fall durchwegs) in Fällen zuständig, in denen ein Betroffener gegen eine Entscheidung der Verwaltung Rechtsschutz sucht.

Nun eröffnet Art135a B-VG im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Besorgung solcher - der Nachprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen dienender - Verfahren an Rechtspfleger zu übertragen. Bei der Beurteilung, ob diese Verfahren ihrem Wesen nach geeignet sind, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden, ist aber die Stellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im System des Verwaltungsrechtsschutzes in besonderer Weise zu berücksichtigen.

Die bekämpfte Bestimmung genügt diesen Anforderungen nicht: Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht im Regelfall Beweise zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erheben und zu würdigen, über die Schuld des Beschuldigten zu befinden und im Rahmen der Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu beurteilen sowie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im Hinblick darauf sind verwaltungsgerichtliche Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse ihrem Wesen nach im Regelfall nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden; nur bestimmte im Rahmen dieser Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse zu besorgende Arten von Geschäften - zu welchen die Durchführung der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht zählt - sind einer Übertragung an Rechtspfleger zugänglich (vgl §25 VGWG). Daher ist auch die im vorliegenden Fall eingezogene, an die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe anknüpfende Wertgrenze von € 1.500 von vornherein nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Bestimmung zu begründen. Im Übrigen stellt eine solche Wertgrenze - mag der Verfassung auch ansonsten die Vorstellung eines nach Strafdrohungen klassifizierbaren strafrechtlichen Systems zugrunde liegen (vgl VfSlg 12151/1989) - keinen validen Anknüpfungspunkt für die wesensmäßige Eignung dieser Arten von Geschäften zur Besorgung durch Rechtspfleger dar.

Da die bekämpfte Bestimmung sohin die Besorgung von Arten von Geschäften an Rechtspfleger überträgt, die sich ihrem Wesen nach hierfür nicht eignen, verstößt sie gegen Art135 Abs1 iVm Art135a Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • G181/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.2015 G181/2014 ua

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Zuständigkeit, Tribunal, Rechtsschutz, Verwaltungsstrafrecht, Rechtspfleger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G181.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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