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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §67 Abs4, §68 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichts als aussichtslos mangels rechtszeitiger EinbringungRechtssatz
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 29.12.2014 zugestellt. Da die vierwöchige Anfechtungsfrist gemäß §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG (vgl VfGH 23.02.2015, E158/2015) zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag, erwiese sich eine künftige Anfechtung als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Wählerevidenz, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:WIV5.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015