RS Vfgh 2015/3/11 G29/2015

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §18, §19 Abs3 Z2 lite, §62a Abs3, Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer "Gesetzesbeschwerde" wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag insoweit nicht nachgekommen, als er weder die gegen einen Beschluss des LG Krems erhobene Beschwerde vorgelegt noch den Tag der Zustellung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung und den Tag der Einbringung des jeweiligen Rechtsmittels bekannt gegeben hat.

Die "Gesetzesbeschwerde in Strafsachen" ist daher bereits gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G29/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2015 G29/2015

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G29.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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