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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §18, §19 Abs3 Z2 lite, §62a Abs3, Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer "Gesetzesbeschwerde" wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Der Antragsteller ist dem Mängelbehebungsauftrag insoweit nicht nachgekommen, als er weder die gegen einen Beschluss des LG Krems erhobene Beschwerde vorgelegt noch den Tag der Zustellung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung und den Tag der Einbringung des jeweiligen Rechtsmittels bekannt gegeben hat.
Die "Gesetzesbeschwerde in Strafsachen" ist daher bereits gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Gesetzesbeschwerde siehe VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:G29.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015