Norm
StGB §125Rechtssatz
Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129908Im RIS seit
24.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017