TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 99/06/0062

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

L85005 Straßen Salzburg;

Norm

LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 1999, Zl. 1/04-11.885/16-1999, betreffend Feststellung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße gemäß § 40 Sbg. Landesstraßengesetz 1972 (mitbeteiligte Parteien: 1. F, 2. E, beide in X, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, 3. K in S,

4. A, 5. M, 6. Ing. A, 7. E, 8. S, 8. E, 9. B, die Letzteren alle in X, 10. U in S, 11. Mag. U in C, 12. C, 13. C, die letzteren beiden in Wien, die letzten vier Mitbeteiligten ebenfalls vertreten durch den bereits als Vertreter des Erst- und der Zweitmitbeteiligten angeführten Dr. C, und 14. Stadtgemeinde Hallein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1972 hat der Siedlungsverein R.-T. bereits ein Feststellungsverfahren betreffend die Zulässigkeit und den Umfang des öffentlichen Verkehres auf der verfahrensgegenständlichen Privatstraße "A.S." (allerdings nur einen Teil dieser betreffend) beantragt. Dieser Antrag bezog sich auf die Straße, die vom R.-weg bis zur Zufahrt zum Grundstück des Siedlungsvereines führt. Schon von diesem Antrag war das Grundstück des Beschwerdeführers betroffen. In diesem Verfahren wurde folgende Erklärung vom 30. Oktober 1970 der betroffenen Grundeigentümer (u.a. scheint eine Unterschrift auf mit dem Namen des Beschwerdeführers) herangezogen:

     "Ab dem R...weg besteht eine Zufahrtsstraße "A... S..." zur

Gp. 446/2 der KG T.... Die grundbücherlichen Eigentümer 4/26, 4/30,

4/56, 451/6, 451/7, 451/8 der KG T... sind damit einverstanden,

dass der jetzige Weg in seiner Breite von 3 m zum allgemeinen

Gebrauch dauernd benützt werden kann. Außerdem sind die

grundbücherlichen Eigentümer der Parzellen 4/48, 4/61, 4/62 damit

einverstanden, dass die laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

H... ausgewiesene Verkehrsfläche in der Breite von 3 m bzw. der

Umkehrplatz, liegend auf der Gp. 4/48 im Ausmaß von 205 m2, zum

allgemeinen Gebrauch dauernd benutzt werden kann. Diese Erklärung

ist endgültig.

     Der Umkehrplatz wurde im Bescheid des Stadtamtes H... vom

27.7.1967, Zl. ... festgelegt und in der Verhandlungsschrift des

Stadtamtes H... vom 15. Dezember 1966, Zl. ... Punkt 3 beschrieben.

Die verkehrsmäßige Erschließung mit einer 3 m breiten Straße,

liegend auf der Gp. 4/61 und 4/62 der KG T... wurde im Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft H... vom 1.2.1962, Zl. ... festgelegt. ..."

(im Folgenden wurden die betroffenen Grundstücksnummern angeführt und daneben erfolgten die Unterschriften der jeweilgen Eigentümer dieser Grundstücke - u.a. das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 4/61).

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde hatte mit Bescheid vom 17. August 1973 festgestellt, dass diese Straße "A.S."

im Siedlungsgebiet H./T. eine öffentliche Privatstraße im Sinne des § 40 Sbg. Landesstraßengesetz (Sbg. LStG 1972) ist. Die Grundeigentümer wurden aufgefordert, die zweckhindernde Fahrverbotstafel unverzüglich zu entfernen. Mit Bescheid der Stadtgemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. April 1974 wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und der Antrag des Siedlungsvereines abgelehnt und die durch verschiedene Erklärungen ausgesprochene Widmung der Grundeigentümer, diese Straße "A.S." für den allgemeinen Verkehr dauernd zu widmen, nicht anerkannt. Dies wurde derart begründet, dass durch den Gasthausbetrieb des Siedlungsvereines R.-T. die Ruhe der Anrainer und Grundbesitzer dieser Privatstraße wesentlich gestört werde und die seinerzeit abgegebenen Unterschriften für die Erklärungen, dass dieser Weg ab dem R.weg bis zur Grundparzelle Nr. 446/2 KG. T. für den allgemeinen Gebrauch dauernd benützt werden kann, daher nie abgegeben worden wären. Es sei keinesfalls der Wille der Unterfertigten gewesen, diese Straße dem allgemeinen Gebrauch zu widmen, es sollte lediglich erreicht werden, dass verschiedene Anrainer eine Baugenehmigung erhielten.

In dem Akt des im Jahr 1973 abgeführten Bauplatzerklärungsverfahrens (betreffend das Grundstück Nr. 4/30 und Bauplatz 122, KG. T.) ist eine undatierte gleichlautende Zustimmungserklärung wie die wiedergegebene enthalten, die der Beschwerdeführer gleichfalls unterschrieben hat.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1995 (eingelangt beim Stadtamt H. am 10. Mai 1995) beantragten der Rechtsvorgänger der Zehnt- bis Dreizehntmitbeteiligten und seine Ehegattin, die über die näher angeführten Grundstücke führende Straße (Zufahrt zum Siedlungsverein R.-T.) als dem öffentlichen Verkehr dienende Straße zu erklären, da sowohl für die Befriedigung des dringenden Verkehrsbedürfnisses an der Zufahrt zu den meisten anliegenden Grundstücken die Notwendigkeit an der Öffentlichkeitserklärung bestehe, als auch diese Straße seit mehr als 20 Jahren auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein benützt werde.

Der verfahrensgegenständliche Weg verläuft zwischen dem R.weg und dem K.steg (geht also über das Grundstück des Siedlungsvereines, das in dem angeführten früheren Verfahren der Endpunkt der Straße war, hinaus). Die Erst- bis Dreizehntmitbeteiligten und der Beschwerdeführer sind Eigentümer von durch diesen Weg in Anspruch genommenen Grundstücksteilen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. März 1996 wurde festgestellt, der Weg "A.S." der zwischen R.weg und dem sogenannten K.steg liege und über die näher angeführten Grundparzellen führe, dessen Breite und Verlauf im beiliegenden Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde, rot dargestellt sei, sei eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße gemäß § 40 Sbg. Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972). Allfällige in Bauplatzerklärungen bzw. in Parzellierungsbescheiden vorgesehene weitere Straßengrundabtretungen bzw. Widmungen, die bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides in der Natur noch nicht der Straßenfläche zur Verfügung stünden, wie z.B. der Umkehrplatz auf dem näher angeführten Grundstück, seien durch diesen Bescheid nicht betroffen und blieben den entsprechenden baurechtlichen Verfahren vorbehalten. Weiters wurde ausgesprochen, dass alle Tafeln, Hinweise, Aufschüttungen, Absperrungen und sonstigen Maßnahmen, die diesen öffentlichen Verkehr behinderten oder ausschlössen, insbesondere die bei der Abzweigung vom R.weg angebrachte Hinweistafel und die Absperrung und Aufschüttung auf Gp 4/61 vor der Liegenschaft "A.S. 11" innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides durch die jeweiligen Grundeigentümer ersatzlos zu entfernen seien.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. Dezember 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen unter Anführung der wiedergegebenen Zustimmungserklärung vom 30. Oktober 1970 damit begründet, dass diese Zustimmungserklärung eindeutig eine Widmungserklärung durch die Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr gemäß § 40 Abs. 1 Sbg. LStG 1972 dar stelle. Es sei somit davon auszugehen, dass der Weg "A.S." auf Grund dieser Erklärung in einer Breite von 3 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sei. Die Einwendung u. a. des Beschwerdeführers, dass diese Erklärung im Zuge einer Bauplatzerklärung abgegeben worden sei und somit nur eine "beschränkte Öffentlichkeit" (für die Anrainer) zugelassen worden sei, könne aus dem klaren Text der Zustimmungserklärung nicht abgeleitet werden. Zur Vorstellung des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass für den Bereich seiner Liegenschaft eine Zustimmungserklärung für eine Breite von 3 m vorliege. In diesem Fall liege außerdem eine Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft H. vom 1. Februar 1962 für die beiden näher angeführten Grundstücke vor (diese Bauplatzerklärung sei den damaligen Eigentümern erteilt worden). In diesem Bescheid sei u.a. eine rechtskräftige Bedingung enthalten, wonach die im Auswechslungsplan dargestellte Aufschließungsstraße A-B in einer Breite von 3 m durchgehend herzustellen sei. Am Ende der Aufschließungsstraße bei Punkt B sei ein Umkehrplatz auszuführen. Der für die Aufschließungsstraße und den Umkehrplatz erforderliche Grundstücksstreifen sei mit guten Straßenbaumaterial auf das erforderliche Flächenniveau zu bringen und an die mitbeteiligte Stadtgemeinde kosten-, lastenfrei und unentgeltlich abzutreten. Diese Abtretungsverpflichtung sei durch die damaligen Bauplatzwerber zur Kenntnis genommen worden und sei somit rechtskräftig. Da die Bauplatzerklärung dingliche Wirkung habe, sei an die Abtretungsverpflichtung auch der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Grundstück Nr. 4/61, KG T., gebunden. Es sei somit festzustellen, dass einerseits auf Grund der Widmungserklärung des Weges A.S. als dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße in einer Breite von 3 m und andererseits auf Grund der Abtretungsverpflichtung in einer Breite von weiteren 3 m im Bereich des Beschwerdeführers das Anforderungsprofil gemäß § 40 Abs. 1 lit. a Sbg. LStG 1972 erfüllt sei und der Weg in diesem Bereich in einer Breite von 6 m eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße darstelle. Auf Grund der angeführten Zustimmungserklärung und der rechtskräftigen Abtretungsverpflichtung im angeführten Bauplatzbescheid sei davon auszugehen, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichendend ermittelt worden sei und es liege keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Die Einwendung, es sei das Kriterium des § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 nicht überprüft worden, gehe ins Leere, da das Verbot des Ausschlusses gemäß § 40 Abs. 1 lit. a leg. cit. erfolgt sei und für diese Feststellung eine der beiden Voraussetzungen (lit. a oder b) vorliegen müsse. Es sei somit auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Zustimmungserklärung vom 30. Oktober 1970 sowie Bauplatzbescheid vom 1. Februar 1962) nachgewiesen, dass die Grundeigentümer (auch die Vorstellungswerber) die Privatstraße A.S. dauernd für den allgemeinen Verkehr gewidmet hätten und somit ein Ausschluss des öffentlichen Verkehres gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 nicht erfolgen dürfe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Erstmitbeteiligte, die Zweitbeteiligte und die Zehnt- bis Dreizehntmitbeteiligten gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Sbg. Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972), LGBl. Nr. 119, dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b) die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

Gemäß § 40 Abs. 2 LStG 1972 entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht auf eine Widmungserklärung der betroffenen Grundeigentümer aus dem Jahre 1970 stütze. In dem früher abgeführten Verfahren über die Öffentlichkeitswidmung des Weges A.S. sei im Bescheid der Stadtgemeindevertretung vom 8. April 1974 festgestellt worden, dass der dieser Entscheidung zu Grunde gelegene Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, mit dem die Öffentlicherklärung des verfahrensgegenständlichen Weges stattgefunden habe, mit der Begründung als rechtsirrig aufgehoben worden sei, dass diese Zustimmungserklärung bzw. alle damals hiefür herangezogenen Erklärungen tatsächlich nicht die erforderliche Öffentlichkeitswidmung enthalten habe und sohin als (in dieser Form) nie abgegeben zu werten sei. Durch diese rechtskräftige Feststellung sei sohin eindeutig geklärt, dass das von der belangten Behörde neuerlich ihrer Begründung zu Grunde gelegte Schriftstück nicht ausreiche, die Voraussetzung des § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 zu erfüllen. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass über die Öffentlicherklärung des vorliegenden Weges bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei, nämlich in jenem Verfahren über den Antrag des S. Vereines, in dem der angeführte Berufungsbescheid vom 8. April 1974 und in der Folge der zurückweisende Vorstellungsbescheid vom 23. Juli 1974 ergangen sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 8. April 1974 im Hinblick auf § 40 Abs. 1 lit. a LStG als rechtswidrig erweist, weil die ins Treffen geführten Widmungserklärungen (vom 30. Oktober 1970 und jene, die im Akt zum Bauplatzerklärungsverfahren betreffend die Grundparzelle Nr. 4/30 und Bp 122 erliegt) jedenfalls nicht von allen Grundeigentümern, die vom vorliegenden Weg betroffen sind, abgegeben wurden. Diese Widmungserklärungen konnten daher jedenfalls eine Öffentlicherklärung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG nicht begründen.

Auch die in der das Grundstück des Beschwerdeführers betreffenden Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft H. vom 1. Februar 1962 enthaltene Auflage, dass die im Auswechslungsplan dargestellte Aufschließungsstraße von A-B in einer Breite von 3 m durchgehend herzustellen sei, stellt keine Widmungserklärung der Grundeigentümer gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 dar.

Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde wie die Gemeindebehörden zu Unrecht das Vorliegen einer Widmungserklärung der vom vorliegenden Antrag betroffenen Grundeigentümer angenommen haben, war auf das weitere diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere betreffend Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen einer Straße im Zeitpunkt des Antrages auf seinem Grundstücksteil, weiters zur Frage der Echtheit seiner Unterschrift auf der Zustimmungserklärung vom 30. Oktober 1970) nicht weiter einzugehen.

Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsverfahrens konnten die belangte Behörde wie die Berufungsbehörde nicht annehmen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 für den verfahrensgegenständlichen Weg vorliegen; ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 gegeben sind, wurde von den Behörden im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht geprüft. Die verfahrensgegenständliche Feststellung und die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Ausschluss des öffentlichen Verkehres auf dem verfahrensgegenständlichen Weg gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG. 1972 nicht zulässig sei, weshalb die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, erweist sich somit als rechtswidrig

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060062.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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