TE Vwgh Erkenntnis 2015/2/17 Ra 2014/09/0038

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Veröffentlicht am 17.02.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12 idF 2011/I/025;
AuslBG §12 idF 2013/I/072;
AuslBG AnlA;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice Mödling in 2340 Mödling, Bachgasse 18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2014, Zl. W 178 2009939-1/5E, betreffend Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders Hochqualifizierter" gemäß § 12 AuslBG (mitbeteiligte Parteien:

1. L GmbH in W, 2. D N, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Zweitmitbeteiligte stellte einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslBG" für die Tätigkeit als "EDV-Berater, Leiter" bei der Erstmitbeteiligten. Diesen Antrag wies die Revisionswerberin mit Bescheid vom 5. März 2014 ab.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten erließ die Revisionswerberin eine Beschwerdevorentscheidung; sie gab den Beschwerden keine Folge.

Die wesentliche Begründung lautete, dass für die konkrete Tätigkeit ein Hochschulstudium im jeweiligen Studienfach erforderlich sei. Der Zweitmitbeteiligte solle als "EDV-Berater/EDV Spezialist/Programmierer" eingestellt werden. Sein Studienabschluss in der Studienrichtung "Werkstoffkunde im Maschinenbau" sei für die geplante Tätigkeit weder vorgesehen noch allgemein üblich. Für das abgeschlossene Studium könnten gemäß der Anlage A daher keine Punkte vergeben werden. Er erreiche die erforderliche Mindestanzahl von 70 Punkten nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht gab in Spruchpunkt A) der Beschwerde Folge, behob den Bescheid der Revisionswerberin und sprach aus:

"Das AMS hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind."

Mit Spruchpunkt B) erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht für zulässig.

Im Wesentlichen erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Zweitmitbeteiligten gemäß der Anlage A "Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG" für den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer in einem "MINT-Fach" 30 Punkte zu. Damit erfülle der Zweitmitbeteiligte mit 78 Punkten die Kriterien für die "Bewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte".

Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen (Schreibfehler im Original):

"Als weitere Voraussetzung ist - neben der erforderlichen Punktezahl - zu prüfen, ob die Beschäftigung des Betreffenden seiner Qualifikation entspricht. Dies wird von der Behörde verneint. Der zur Entscheidung berufene Senat kommt hingegen zu der Auffassung, dass das Studium des (Zweitmitbeteiligten) sehr wohl in einem Zusammenhang mit seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Nicht nur handelt es sich sowohl beim Studium Maschinenbau als auch beim EDV-Studium um ein Technisches Fach ('MINT'), sondern ist auch - wie die (Mitbeteiligten) richtig anführen - EDV Qualifikation ein Teil der Maschinenbauausbildung. Beiden Studienfächern ist eigen, dass sie hohe mathematischen Fähigkeiten verleihen, die in diesen Bereichen und auch in der EDV-Beratung zum Einsatz kommen können. Weiters ist hier zu beachten, dass sich der (Zweitmitbeteiligte) auf Basis seines Studium in der IT weitergebildet hat und über 8 Jahre auf dem Gebiet der EDV tätig war.

Im Übrigen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung der entscheidenden RichterInnen in der Consulting Branche üblich, dass Personen mit einer allgemeinen, aber nicht exakt einschlägigen technischen Qualifikation tätig werden."

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Arbeitsmarktservice Mödling.

Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass es zur anzuwendenden Bestimmung des § 12 AuslBG über die Zulassung besonders hochqualifizierter Schlüsselkräfte im Hinblick auf die Anrechnung eines Hochschulstudiums gemäß der Anlage A keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gäbe, ob von einer weitgehenden Identität der personenbezogenen Merkmale und tätigkeitsbezogenen Anforderungen auszugehen sei.

Diese Frage sei gegenständlich entscheidend für die Erfüllung der notwendigen Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Zur Zulässigkeit der Revision:

1.1) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055).

1.2) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision mit der Begründung "Strittig waren allein Tatsachenfragen" nicht zugelassen. Als solche betrachtete es die "Frage der Anwendung der Anlage A zu § 12 AuslBG. Die daran anschließende Begründung erweist sich als kaum verständlich und ist inhaltsleer.

1.2.1) Im gegenständlichen Fall waren als Tatsachenfragen zu klären

-

welches Studium im welchem Fach und in welcher Dauer der Zweitmitbeteiligte abgeschlossen hatte und

-

in welchem Tätigkeitsbereich er eingesetzt werden sollte.

Diese Tatsachenfragen wurden bereits von der Behörde erster Instanz geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging von diesem "geklärten" Sachverhalt aus (was vom Bundesverwaltungsgericht u.a. auch als Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesehen wurde).

Als Sachverhalt stehe demnach fest:

"Der (Zweitmitbeteiligte) soll laut Dienstvertrag vom 13. Februar 2014 als EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer am Betriebssitz der (Erstmitbeteiligten) in H eingestellt werden. Als

Entlohnung des (Zweitmitbeteiligten) wurde monatlich ... festgesetzt.

Der (Zweitmitbeteiligte) verfügt über eine Gewerbeberechtigung für 'Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation' ...

Der (Zweitmitbeteiligte), geboren xx 1982, ist Staatsbürger der russischen Föderation. Er hat an der Universität Moskau das Studium des Maschinenbaus abgeschlossen, dieses Studium ist anerkannt nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999, vgl. auch Schreiben des BMWF vom 19. Februar 2014.

Er hat im Bereich IT verschiedene Weiterbildungskurse absolviert (vgl. Anlagen 7 und 8 zum Antrag).

Er hat für eine wissenschaftliche Informationsagentur in Moskau als 'Oberprogrammierer' gearbeitet und zwar vom 1. April 2004 bis 31. März 2005 (ein volles Jahr). Anschließend war er für die D GmbH im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 17. Dezember 2013 (8 volle Jahre) als Generaldirektor tätig. Das letztgenannte Unternehmen bietet EDV-Dienstleistungen, Programmiertätigkeiten und Consulting im Bereich EDV, Prozessoptimierung und Unternehmensabläufe an. Er verfügt somit über eine Berufspraxis von insgesamt 9 zu Jahren.

Er verfügt weiters über ein IELTS-Diplom für Sprachkenntnisse auf Englisch auf dem Niveau B2 (intermediate- fortgeschrittene Kenntnisse)."

Wie die Revisionswerberin in ihrem Bescheid vom 5. März 2014 richtig unter Bezugnahme auf die im Akt einliegende Urkunde der "Moskauer Staatliche(n) Technische(n) N.E. Bauman-Universtität" ausführte (diese Feststellung der Revisionswerberin ist im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zwar wiedergegeben, wird aber in den eigenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in oberflächlicher Weise verkürzt), absolvierte der Zweitmitbeteiligte das Studium "Werkstoffkunde im Maschinenbau", wobei von 8801 Unterrichtsstunden 204 auf das Fach "Computer- und Informationstechnologie" entfielen.

1.3) Hingegen ist es - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - eine reine Rechtsfrage, ob dieser Sachverhalt gemäß § 12 AuslBG iVm mit der Anlage A rechtlich dazu führen kann, dass das Studium des Zweitmitbeteiligten für die in Aussicht gestellte Tätigkeit generell als Hochschulstudium (20 Punkte), im speziellen als Hochschulstudium in einem MINT-Fach (30 Punkte) anzuerkennen ist.

Schon deshalb ist die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Revision nicht zulässig sei, verfehlt.

Da es zur genannten Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, und die Beurteilung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, ist die Revision entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig.

2.) Sie ist auch berechtigt:

§ 12 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013, "Besonders Hochqualifizierte" lautet:

"Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."

In den Erläuterungen (RV 1077 Blg. NR 24. GP, S. 12, zur Einführung des § 12 mit BGBl. I Nr. 25/2011) heißt es (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Die Zulassungsvoraussetzungen werden für besonders hochqualifizierte Personen (§ 12), für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a) und für sonstige Schlüsselkräfte (§§ 12b und 12c) den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt ...

Besonders Hochqualifizierte ...

     Finden sie innerhalb dieses Zeitraumes einen Arbeitgeber, der

ihnen einer ihrer Qualifikation und den sonstigen für die

Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende

Beschäftigung anbietet, ... Wenn sie zumindest zehn Monate

entsprechend ihrer Qualifikation beschäftigt waren ... "

(Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den

Verwaltungsgerichtshof).

Die Erläuterungen zur aktuellen Fassung des § 12 (RV 2163 Blg NR 24. GP, S. 4) sagen aus (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Diese Änderung (Anm: Entfall der Bezugnahme auf ein Visum) dient der Klarstellung, dass besonders Hochqualifizierte iSd § 12 eine Rot-Weiß-Rot-Karte künftig ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitssuche beantragen können, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben ..."

Daraus erhellt klar die (im Wortlaut des § 12 AuslBG iVm Anlage A nicht so deutlich zum Ausdruck kommende) Absicht des Gesetzgebers, dass die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen "besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten", "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich") untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist.

Nur wenn die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass - hier im speziellen - das Hochschulstudium ("Werkstoffkunde im Maschinenbau") dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung ("EDV-Berater/ EDV-Spezialist/Programmierer") entspräche, könnten die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen.

Verfehlt ist - wie das Bundesverwaltungsgericht anscheinend vermeint (siehe die Wortfolge: "neben der erforderlichen Punktezahl") -, dass jedes Hochschulstudium abstrakt ohne jeden Bezug zur Tätigkeit bereits zur Punktevergabe führe und erst in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Beschäftigung der Qualifikation entspräche.

Nach der Anlage A zu § 12 AuslBG können für den Abschluss eines (allgemeinen) Studiums (ohne näher genannten Spezifikationen) an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer 20 Punkte, wenn die Ausbildung in einem "MINT"-Fach erfolgte, 30 Punkte angerechnet werden. "MINT"-Fächer sind die Fachgebiete Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik mit einer Höchstpunktezahl von 30 Punkten.

Durch das Wort oder ist über die allgemeine Regel, dass die Ausbildung der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen muss, hinausgehend im speziellen Fall eines "MINT"- Faches klar, dass nicht irgendein "MINT"-Studium, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der Punkteanzahl von 30 Punkten führen kann.

Im Studium der "Werkstoffkunde im Maschinenbau" ist die "Computer- und Informationstechnologie" lediglich mit einem Anteil von ca. 2,3 % vertreten. Es kann daher auf keinen Fall als einschlägige Hochschulausbildung für die angestrebte Tätigkeit ausschließlich im Informatik-Bereich angesehen werden.

Schon deshalb erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.

Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Lebenserfahrung, es sei in der Consulting Branche üblich, dass Personen mit einer allgemeinen, aber nicht exakt einschlägigen technischen Qualifikation tätig werden, fremd. Dabei handelt es sich um eine Frage, deren Lösung spezifische Fachkenntnisse in der "Consulting Branche" erfordert. Dass die "entscheidenden RichterInnen" über eine derartige Fachkenntnis verfügten, ist im angefochtenen Erkenntnis aber nicht dargelegt. Dieser Begründungsteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könnte aber selbst eine derartige Lebenserfahrung nicht den Mangel einer einschlägigen Hochschulausbildung des Zweitmitbeteiligten im Sinne der Anlage A zu § 12 AuslBG wettmachen.

Darüber hinaus leidet Spruchpunkt A noch an einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Das Bundesverwaltungsgericht weist im letzten Satz des Spruchpunktes A das AMS an, eine Bestätigung für die "Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG" zu erteilen.

In § 12 AuslBG ist aber die Zulassung "Besonders Hochqualifizierter" geregelt, wohingegen die Zulassungsvoraussetzungen für Fachkräfte (in Mangelberufen) in § 12a AuslBG geregelt sind.

In der korrespondierenden Passage der Begründung bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso widersprüchlich zunächst auf § 20d Abs. 1 Z. 2 AuslBG. Darin ist die Bestätigung für die Zulassung als "Fachkraft gemäß § 12a" genannt. Das Bundesverwaltungsgericht springt im gleichen Absatz zur Formulierung "Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 AuslBG". Die Weisung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher in sich widersprüchlich. Eine "Zulassung als Fachkraft" wurde vom Zweitmitbeteiligten auch gar nicht beantragt.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 17. Februar 2015

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090038.L00

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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