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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen aufgrund der Vermögensverhältnisse des für die anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen ZweiteinschreitersSpruch
Die Anträge 1. der ********* *********, 2. des ******** ***** und 3. der mj. ***** *********, letztere vertreten durch die Eltern ********* ********* und ******** *****, alle ***************, **** **************, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Dezember 2014, Z W227 2013939-1/2E, werden abgewiesen.
Begründung
Begründung
Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Ersteinschreiterin und der Zweiteinschreiter sind verheiratet und die Eltern der 2005 geborenen Dritteinschreiterin. Sie haben noch Unterhaltspflichten für zwei weitere Kinder (geboren 2008 bzw. 2012). Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Zweiteinschreiter derzeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von € 1.949,– bezieht. Der Zweitbeschwerdeführer ist weiters Eigentümer von Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 8230 m². Auf diesen Grundstücken befindet sich auch das Einfamilienhaus des Zweiteinschreiters, welches er mit seiner Familie bewohnt. Dafür fallen Betriebskosten in der Höhe von € 244,– monatlich an. Der Zweiteinschreiter hat Schulden in Höhe von insgesamt € 53.289,–, die teilweise mit Pfandrechten auf seinen Grundstücken abgesichert sind. Dafür hat er monatliche Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von € 284,–. Der Zweiteinschreiter verfügt weiters über einen PKW (Baujahr 2008) sowie eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 11.756,–.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt schon auf Grund der Vermögensverhältnisse des für die beiden anderen Einschreiter unterhaltspflichtigen Zweiteinschreiters nicht vor, zumal im Hinblick auf den Umstand, dass alle Einschreiter dasselbe Erkenntnis bekämpfen wollen und somit nur eine Beschwerde zu verfassen ist, der bei jedem Einschreiter anfallende Aufwand dafür als vergleichsweise niedrig einzustufen ist. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen – Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sind daher gemäß §20 Abs1a VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E183.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015