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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus § 81 Abs. 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem 1. Jänner 2014 zuständigen Behörden oder LVwG nach dem NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind, und zwar auch dann, wenn bei einer erst nach dem 31. Dezember 2013 in einem "Altfall" ergangenen aufhebenden Entscheidung des VfGH oder VwGH in einem weiteren Rechtsgang zu entscheiden ist. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem 1. Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß § 81 Abs. 23 NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012) entschieden hat und danach Beschwerde an das LVwG erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das LVwG anzuwenden hat. Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der ständigen hg. Rechtsprechung (Hinweis E VS 4. Mai 1977, VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den VwG die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014220045.J01Im RIS seit
19.02.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018