RS Vwgh 2015/1/27 Ra 2014/22/0108

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2014/22/0109 Ra 2014/22/0111 Ra 2014/22/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/22/0286 E 10. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220108.L01

Im RIS seit

19.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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