RS Vwgh 2015/1/27 Ra 2014/22/0045

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Da auch für die Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das zur "Rot-Weiß-Rot - Karte plus in diesem Erkenntnis Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220045.L01

Im RIS seit

19.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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